Damit zeichnet sich nunmehr eine positive Wendung für die betroffenen Verbraucher ab.
Über 200.000 zuteilungsreife Bausparverträge wurden durch die diversen Bausparkassen in den vergangenen zwei Jahren gekündigt. Grund dafür dürfte die anhaltende Niedrigzinsphase sein. Daher sind die Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren, welche noch gut verzinst wurden, für die Bausparkassen unattraktiv geworden. Die Bausparverträge werden reihenweise unter dem Deckmantel des gesetzlichen Kündigungsrechts unter Berufung auf § 489 BGB gekündigt.
Oftmals zu Unrecht, wie das Landgericht Stuttgart nun in dem oben zitierten Urteil festgestellt hat. Ein Kündigungsrecht steht der Bausparkasse bei Bausparverträgen, die bereits seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind, nach dieser Entscheidung nicht zu.
Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass alleine das Vorliegen der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags noch keinen vollständigen Empfang des Darlehens darstellt. Damit liegen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 489 BGB nicht vor.
Bereits einen Monat zuvor kam das Landgericht Karlsruhe (Az. 7 O 126/15) mit einer entsprechenden Begründung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kündigung eines Bausparvertrag unwirksam sei.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen den betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren.