Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät Ferienjobbern in der Regel auf eine kurzfristige Beschäftigung zu achten. Diese darf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr betragen. Ist dieser Umstand erfüllt, müssen keine Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden. Allerdings benötigt der Arbeitswillige eine Lohnsteuerkarte, da eine solche Beschäftigung – je nach Verdienst – nicht steuerfrei ist. Die Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt. Erst mit der endgültigen Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte voraussichtlich im Jahr 2013 ist keine „Papierkarte“ mehr erforderlich, dann werden alle Daten elektronisch anhand der Steueridentifikationsnummer übermittelt. Schüler und Studenten erhalten, falls sie keine Lohnsteuerkarte haben, beim Wohnsitzfinanzamt bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens solange eine sogenannte Ersatzbescheinigung.
Im Jahr 2012 ist in Steuerklasse I ein monatlicher Verdienst von bis zu 905 Euro steuerfrei. Ist das mit dem Arbeitgeber ausgehandelte Gehalt höher, werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und geringfügig Kirchensteuer einbehalten. Diese erhält dann das Finanzamt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät jungen Leuten daher zur Abgabe einer Steuererklärung. „Weil die Einnahmen aus zwei Monaten Ferienjob oftmals unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro für Alleinstehende liegen, werden die zuvor einbehaltenen Steuern oft in voller Höhe erstattet“, so Gudrun Steinbach vom Lohnsteuerhilfeverein. Da die Abgabe einer Steuererklärung in diesem Fall freiwillig ist, haben Schüler und Studenten bis zu vier Jahre dafür Zeit. Unterstützung erhalten Sie von Lohnsteuerhilfevereinen wie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., die bundesweit mehr als 500.000 Mitglieder betreut.
Kindergeld in Gefahr?
Was ihren Anspruch auf Kindergeld betrifft, so sollten die Eltern volljähriger Kinder, die bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben und einen Ferien- oder Freizeitjob ausüben, die Begriffe der „schädlichen“ und „unschädlichen“ Erwerbstätigkeit kennen:
Bei einer Erwerbstätigkeit des Kindes mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ist Vorsicht geboten. Hier droht gegebenenfalls der Verlust des Kindergeldes.
Das Kindergeld ist jedoch nicht in Gefahr, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Kindes bis zu 20 Stunden beträgt. Auch kann die Beschäftigung des Kindes vorübergehend (d.h. höchstens zwei Monate im Jahr) ausgeweitet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass durchschnittliche Arbeitszeit des Kindes während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden betragen darf.
Ein Ausbildungsverhältnis oder ein Minijob ist übrigens nicht schädlich für das Kindergeld, unabhängig davon, wie lange die wöchentliche Arbeitszeit ist.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein:
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 500.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG, zeigen wir Ihnen alle Möglichkeiten auf, um Ihre Steuervorteile zu nutzen. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.
Kontakt:
Gudrun Steinbach (Vorstand)
Zuständig für die Pressearbeit der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Riesstraße 17
80992 München
Telefon: (089) 278 131 13
Telefax: (09402) 503 523
E-Mail: @email
Pressetext zum Download:
Der Pressetext steht auch im Internet unter http://www.lohi.de/index.php?id=presse zum Download bereit. Sie können sich einfach mit dem Benutzernamen „presse“ und dem Passwort „presse“ einloggen.