Diese wurden von der OSPA Anfang des Jahrtausends ursprünglich zum Erwerb der genannten CURA-Beteiligungen gewährt und werden nunmehr zurückgefordert. Schadenersatzansprüche der Anleger aufgrund unzureichender Risikoaufklärung dürften in den meisten Fällen bereits verjährt sein, jedoch bietet sich mit einem Widerruf noch eine gute Möglichkeit der Forderung der OSPA entgegenzutreten.
In den meisten Fällen waren, nach Ansicht von Rechtsanwalt Senn, die verwendeten Widerrufsbelehrungen der Bank fehlerhaft, weshalb dem Zahlungsanspruch der OSPA noch heute mit einem wirksamen Widerruf entgegengetreten werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag in einer so genannten "Haustürsituation" geschlossen wurde, was in den meisten Fällen so gewesen sein dürfte, da die damaligen Berater häufig zu Hause bei den Anlegern zu Gast waren und die Verträge dort angebahnt und auch unterzeichnet wurden. Die Beteiligungen der BEMA/CURA wurden, nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Senn, oft von den Vermittlern "im Paket" angeboten, so dass die Anleger sich nicht selbst um eine Finanzierung kümmern mussten.
Sollten Sie von der OSPA bereits verklagt worden sein oder Aufforderungsschreiben zur Zahlung vorliegen haben, zögern sie nicht, einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen und die Angelegenheit prüfen zu lassen.
Häufig bestehen gute Chancen um den Verlust zu minimieren oder zumindest in Grenzen zu halten.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht