Anleger stehen nun vor der Wahl, ihren Schaden zu akzeptieren oder die Möglichkeiten des Schadenersatzes zu prüfen und bestehende Ansprüche durchzusetzen. Viele Schiffsfonds-Anleger haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihren Anlageberater, ihre sie beratende Bank oder Sparkasse durchzusetzen.
Wir haben in Gesprächen mit zahlreichen Anlegern viele Beratungsfehler festgestellt:
- Höhe der Weichkosten: Vielfach wurde den Anlegern nicht aufgezeigt, in welcher höhe das von ihnen investierte Kapital tatsächlich werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Anteil für diverse Dienstleistungen und Provisionen (so genannte Weichkosten) und damit nicht wertbildend verwendet wird.
- Hohe Vertriebskosten: Vielen Anlegern wurde nicht mitgeteilt und ist bis heute nicht bewusst, dass sich alleine die Emissionskosten, also die für den Vertrieb der Fondsanteile gezahlten Provisionen und Vergütungen bei Schiffsfonds nur allzu oft mehr als 20% des von den Anlegern einzuzahlenden Betrages incl. Agio betrugen. Bei einem Wert von über 15% geht der Bundesgerichtshof von einer Gefährdung der Rentabilität der Fondsanlage aus.
- Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung: Dass es sich bei der Schiffsbeteiligung um eine hochspekulative und damit hochriskante unternehmerische Beteiligung handelt, die mit erheblichen Risiken, die bis hin zum Totalverlust der Einlage führen können, verbunden ist, wurde den meisten der uns bekannten Anleger ebenfalls verschwiegen.
- Fonds als Altersvorsorge nicht geeignet: Nicht wenigen Anlegern wurde eine Beteiligung an Schiffsfonds als sichere Altersvorsorge empfohlen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derartige Beteiligungen aufgrund der hohen, spekulativen Risiken und der fehlenden Verfügbarkeit des Kapitals als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet sind.
- Keine Aufklärung über die Provisionshöhe: Viele Banken und Sparkassen haben bis in das Jahr 2008 hinein ihre Kunden nicht darüber informiert, welche Provisionen sie dafür erhalten, dass sie ihnen den Fondsanteil vermitteln. Hierzu wären sie nach der Kickback-Rechtsprechung des BGH verpflichtet gewesen.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir hier vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Gerne stehen wir Anlegern für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Alexander Meyer, Rechtsanwalt
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