Anleger bei Prokon sollten zunächst sicher stellen, dass ihre Rechte im Insolvenzverfahren ausreichend gewahrt werden. Bis zur endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte die Notwendigkeit einer Kündigung der Verträge geprüft werden. Zudem sollte die konkrete Begründung und Höhe der anzumeldenden Insolvenzforderungen fachkundig ermittelt werden. Problematisch ist dabei die konkrete Forderungsberechnung bei den Genussrechtsanteilen, deren Wert sich grundsätzlich an den Buchwert orientiert. Dessen Höhe ist derzeit nicht eindeutig feststellbar. Der Genussrechteinhaber nimmt sowohl an den Gewinnen als auch an den Verlusten der Gesellschaft teil. Zudem sind die Genussrechteinhaber nachrangige Gläubiger. Ziel sollte es daher sein, diese Stellung zu ändern. Hier sehen Experten verschiedene Möglichkeiten wie die Prüfung der Wirksamkeit der Genussrechtsbedingungen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der Insolvenzanmeldung.
Betroffene Anleger sollten sich daher umgehend fachkundig beraten lassen. Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Christiana Franke
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