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Anwaltskanzlei

SHB Immobilienfonds: Personalwechsel bringt nicht automatisch Erfolg


12. Februar 2013, 12:19
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Wenn es im Fußball nicht läuft, wird meistens der Trainer ersetzt. Ein ähnliches Konzept soll nun scheinbar auch bei den SHB Immobilienfonds für bessere Ergebnisse sorgen. Laut „fondstelegramm“ erhielten die Anleger des SHB Fürstenfeldbruck und München Fonds am 28. Januar ein Schreiben der Geschäftsführung, in dem sie aufgefordert werden, am 19. Februar über einen neuen Fondsbeirat abzustimmen. „Ob im Fußball oder in der Wirtschaft. Nur weil am Personalkarussell gedreht wird, kommen nicht automatisch bessere Ergebnisse“, sagt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte.

Doch bessere Ergebnisse scheinen nötig. Bereits zu Beginn des Jahres schrieb die SHB Geschäftsführung die Anleger an, um eine Umfinanzierung zu erwirken. Auch die Rückzahlung des Kapitals aus den stillen Beteiligungen wurde laut „fondstelegramm“ ausgesetzt. „Das sind alles keine guten Zeichen und sprechen dafür, dass die Fonds ernsthafte wirtschaftliche Probleme haben“, so Dr. Meschede.

Seit vergangenem Sommer zählt FIHM, die Muttergesellschaft von SHB zur S&K Gruppe, die nun offenbar die Umstrukturierungen vorantreiben möchte.

„Anleger der SHB Immobilienfonds müssen diesen Weg nicht zwangsläufig mitgehen“, erklärt Dr. Meschede. Wer angesichts der Entwicklung der Kapitalanlage das Vertrauen verloren hat, könne die rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Ansatzpunkt hierfür kann Falschberatung sein. „Immobilien werden immer wieder als Betongold angepriesen. Doch eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine sichere Geldanlage, sondern eine Investition, die mit allen wirtschaftlichen Risiken einhergeht. Über diese Risiken müssen die Anleger im Beratungsgespräch auch entsprechend aufgeklärt worden sein“, erklärt Dr. Meschede. Gleiches gilt für die Provisionen, die die Bankberater für die Vermittlung der Anlage erhielten. Dr.Meschede: „Auch über dieses so genannten Kick-Back-Zahlungen muss der Anleger informiert werden. Ist dies nicht geschehen, so lässt sich dadurch der Anspruch auf Schadensersatz begründen, wie zahlreiche Urteile bestätigen.“

Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte hat bereits viele geschädigte Anleger geschlossener Immobilienfonds erfolgreich vertreten.

Mehr Informationen: http://www.geschlossene-fonds-recht.de/

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