„Transaktionen werden auf Deutschland begrenzt. SpenditCard-Nutzer können auch weiterhin beispielsweise bei lokalen Händlern und online einkaufen. Voraussetzung ist wie bisher eine vertragliche Vereinbarung des Händlers mit Mastercard. Ein Austausch unserer Karten ist nicht nötig.“ so Florian Gottschaller, Gründer und Vorstand der SPENDIT AG.
Die Sachbezugskarte SpenditCard ist als Controlled Loop Karte klassifiziert und ermöglicht Arbeitgebern jeder Größe, ihren Mitarbeitern den vom Bundesfinanzministerium (BMF) gewünschten reinen Sachbezug zu gewähren. Barauszahlungen und eine Wandlungsfunktion in Geld sind nicht möglich, da Dienste wie beispielsweise Paypal-Überweisungen, IBAN-Überweisungen oder der Erwerb von Devisen blockiert sind.
Der Gesetzgeber verfolgt mit Blick auf die Digitalisierung das Ziel, flexible Lösungen zu ermöglichen und speziell kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland zu fördern. Die neue Gesetzesformulierung greift dabei auf Kriterien aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zurück. Eine grundsätzliche Anknüpfung an Zahlungsdienste nach dem ZAG ist allerdings gemäß dem Bericht des Finanzausschusses vom 7. November 2019 nicht beabsichtigt.
Mit der Gesetzesänderung endet ein monatelanges Ringen zwischen Verbänden, Wirtschaftsvertretern und Ministerien. Der Anfang Mai 2019 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf zur Förderung der Elektromobilität hatte das Ziel verfolgt, den steuerfreien Sachbezug stärker in der Flexibilität zu beschränken. Die nun ergänzte gesetzliche Formulierung entspricht dem politischen Willen, moderne Kartenlösungen dauerhaft und rechtssicher zu regeln.