So sind durch das Vermögensanlagengesetz die Anforderungen an den vorgeschriebenen Verkaufsprospekt deutlich gestiegen. Im Verkaufsprospekt müssen alle Angaben enthalten sein, die den Kunden in die Lage versetzen, die Kapitalanlage zutreffend selbst zu beurteilen. Auch die Höhe der Provisionen muss angegeben werden. „Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überprüft den Verkaufsprospekt nunmehr nicht mehr nur auf die formale Vollständigkeit, sondern auch auf die innere Widerspruchsfreiheit (Kohärenzprüfung) und Verständlichkeit“, erklärt Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt in der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte. Dies bedeute zwar schon eine Stärkung des Anlegerschutzes, aber: „Der Verkaufsprospekt wird nach wie vor nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft“, so der Jurist weiter.
Darüber hinaus sind die Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet, ein so genanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB, zu erstellen. Darin müssen die wesentlichen Punkte der Anlage in leicht verständlicher Weise auf maximal drei Seiten dargelegt werden. Zu den wesentlichen Punkten zählen u.a. Risikohinweise, Kosten und Provisionen. „Dies ist eine wesentliche Verbesserung der Rechtslage, wurde insbesondere die Höhe der Vertriebsprovisionen bislang doch häufig versteckt“, so. Dr. Meschede. Das VIB muss bei der BaFin hinterlegt werden.
Fehlen Verkaufsprospekt oder VIB, bzw. sind fehlerhaft, kann der Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Verlängerung der Verjährungsfrist
Eine weitere entscheidende Neuerung betrifft die Prospekthaftung und die Ausschlussfrist. „Galt bislang eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot, ist sie nun durch eine zweijährige Ausschlussfrist ersetzt worden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Meschede. Da die Sonderverjährungsvorschrift entfällt, gelten nun die allgemeinen Verjährungsregeln gemäß §§ 195, 199 BGB. Dr. Meschede: „Die erfreuliche Folge für die Anleger daraus ist, dass es zu einer deutlichen Verlängerung der Verjährungsfristen kommt.“ Heißt: Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anleger von der Unrichtigkeit des Prospekts erfährt. Unabhängig von dieser Kenntniserlangung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
Das Vermögensanlagengesetz gilt nur für Verkaufsprospekte, die nach dem 1. Juni 2012 bei der BaFin eingereicht wurden. Für Verkaufsprospekte, die vor diesem Datum eingereicht wurden, gilt nach wie vor das Verkaufsprospektgesetz. Dr. Thomas Meschede: „Für die große Zahl der laufenden Prozesse wegen Beteiligungen an Not leidenden Schiffs-, Immobilien- oder Private-Equity-Fonds haben die Änderungen keine Bedeutung. Sie wurden auf Grundlage von weniger streng regulierten Prospekten verkauft. Dies hat für die Anleger indes häufig Vorteile, da der Inhalt der Prospekte oft zu dünn war, um eine hinreichende Erfüllung der Beratungspflichten der Anlageberater und der Fondsinitiatoren sicherzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der versteckten Vertriebsprovisionen.“
Weitere Informationen finden geschädigte Anleger von geschlossenen Fonds unter: http://www.geschlossene-fonds-recht.de/home.html
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