Bereits 2010 konnte die Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte ein Urteil vor dem Landgericht Krefeld erstreiten, das dem Anleger ein solches Widerrufsrecht zusprach und dessen Klage auf Rückabwicklung aufgrund des Widerrufes stattgab. Das Urteil hat für Aufsehen gesorgt, weil es den Erwerbern von Zertifikaten die Möglichkeit gab, den Kauf rückabzuwickeln, ohne dass es auf eine Falschberatung oder die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche ankam. Da die Banken wohl Anlageprodukte in nicht unwesentlichem Umfang auch telefonisch vertreiben, dürfte das Urteil des BGH für die Banken eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Häufig wird von den Banken zwar eingewandt, ihr Vertriebssystem sei für den Fernabsatz nicht organisiert. Dies mag man glauben oder nicht. Sie berufen sich damit jedenfalls auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung, nach der dann die Widerrufsmöglichkeit nicht gegeben wäre. Der BGH hat sich mit dieser Frage nicht beschäftigt. Er hält das Widerrufsrecht bereits aus einem anderen Grund für ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung besteht das Widerrufsrecht nicht für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Verbraucher, wenn sich seine Anlage ungünstig entwickelt, einfach widerruft und so auf Kosten der Bank spekulieren kann.
Die streitige Frage beim Erwerb von Zertifikaten war, ob diese Ausnahmeregelung auch dann greift, wenn die Bank – wie sie behauptet – mit dem Kunden einen festen Preis für das Zertifikat vereinbart hat und der Preis der Zertifikate damit selbst keinen Schwankungen unterlag. Der BGH hat nun jedoch entschieden, dass unter „Preis“ nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die „Parameter“ zu verstehen seien, „von denen der Wert des Zertifikates abhängt“. Im Klartext: Da der Wert des Zertifikates von anderen Werten, z. B. Indizes, abhängt, die wiederum Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen, kann der Erwerber nicht widerrufen, weil er auch hier mit einem Widerruf auf Kosten der Bank spekulieren könne.
„Im Hinblick auf den Zweck der Ausnahmeregelung dürfte die Entscheidung des BGH in diesen Fällen wohl richtig sein“, meint Stefanie Sommermeyer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf. Die Urteilsgründe müssen jedoch abgewartet werden. Unklar ist, wie weit die Auslegung des BGH reichen soll. Nach der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung könnte auch der Online-Kauf eines Goldringes nicht widerruflich sein, weil dessen Wert vom Goldpreis abhängt. Ob dies richtig und gewollt ist, ist fraglich.
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