Chronologie:
Bei den Klägerinnen handelt es sich um die Krankenkasse und Pflegekasse des geschädigten Kindes. Die Mutter trug 2008 ihre zweite Schwangerschaft aus. Es handelte sich um eine Zwillingsgeburt. Vor der Entbindung wies eines der Zwillinge ein pathologisches CTG auf. Es wurde durch die Beklagte zu 1) eine eilige Sectio angeordnet. Eine chronische intrauterine Hypoxämie ließ sich nicht verhindern. Hierdurch ist das Kind körperlich und geistig schwer behindert und umfassend pflegebedürftig.
Verfahren:
Insgesamt haben drei Gutachter jeweils mehrere grobe Behandlungsfehler konstatiert. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bemängelte u.a. die zu späte Indikation zur Entbindung. Diese sei unverständlich gewesen und es habe hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Auch sei dieser Fehler als „grober Fehler“ zu bewerten. Die beim Kind durch die Sauerstoffunterversorgung eingetretenen schwerwiegenden Schäden seien auch kausal auf diesen Fehler zurückzuführen. Zudem sei eine Kontrolluntersuchung in der Praxis des Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen. Das Gericht hat daraufhin die Beklagten dem Grunde nach verurteilt, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen entstanden sind und entstehen werden.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Kosten für den Pflegeaufwand des schwer geschädigten Kindes und damit der Gesamtschadenaufwand für Vergangenheit und Zukunft liegt im Bereich von 8 Millionen Euro. Es ist bei dem Kind trotz der schweren Schädigungen von einer normalen Lebenserwartung auszugehen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. erneut erfolgreich vor dem Landgericht Duisburg
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Landgericht Duisburg
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden:
Tetraparese, Zerebralsklerose, körperliche u. geistige Schwerstbehinderung nach Zwillingsgeburt, 8 Mio. Euro, LG Duisburg, Az. 13 O 48/12
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