Chronologie:
Der Kläger begehrt vom beklagten Krankenhaus Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Versorgung multipler Verletzungen nach einem Verkehrsunfall. Seit dem Vorfall ist der Kläger stark gehbehindert und bedarf einer dauerhaften physiotherapeutischen Behandlung, er leidet an einer chronischen schmerzhaften Handgelenksentzündung, auch die Spalthauttransplantation hat zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung geführt.
Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat den Vorfall mittels eines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens überprüfen lassen. Der Gutachter kam im Ergebnis zu einer nicht lege artis vorgenommenen Behandlung, woraufhin das Landgericht die Beklagte verurteilte, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte auch sämtliche materiellen Schäden auszugleichen habe. Die Gesamtschäden belaufen sich auf einen Betrag im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Unabhängig von dem hier aufgeführten Verfahren, klagt das Unfallopfer auch noch in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Kiel gegen den Unfallschädiger. Derartige zweigleisige Vorgehen bieten sich bei Konstellationen, wie der vorliegenden an, in denen zwei Schädiger existieren. Beide müssen für die Folgen der Schädigung aufkommen. Bedauerlich nur, dass weder der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, als auch der Versicherer der Klinik vorgerichtlich nicht regulieren wollten, so dass Ciper & Coll. dem Geschädigten zu einer gerichtlichen Klärung anraten mussten, meint Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.