Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Praxis der Beklagten zwecks Schwangerschaftskontrolle. Der Test wurde negativ befundet. Eine weitergehende Diagnostik erfolgte nicht. Erst in der 15. Woche stellten Ärzte einer anderen Praxis die Schwangerschaft fest. Für einen Abbruch war es da schon zu spät.
Verfahren:
Das Landgericht Leipzig hatte keine Bedenken, an den bereits zuvor in einem Schlichtungsverfahren vor der Sächsischen Landesärztekammer (Az. HS-169-09) erfolgten Konstatierungen zu zweifeln. Danach war die Ärztekammer von klaren Diagnosefehlern ausgegangen. Eine weitergehende Beweisaufnahme war entbehrlich, da sich die Parteien sodann rasch auf eine pauschale Entschädigung von rund 50.000,- Euro einigten.
Anmerkungen:
Die Kontrukt ‚Kind als Schaden‘ ist seit einer höchstrichterlichen Entscheidung zugunsten der Schwangeren vor geraumer Zeit bereits entschieden worden. Danach kann auch ein geborenes Kind, das im Grunde gesund zur Welt kommt und unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, einen Schadenersatzanspruch in Höhe der zu leistenden Unterhaltsschäden auslösen. Ärgerlich im vorliegenden Fall ist allerdings, dass es die gegnerische Versicherung trotz des eindeutigen Votums der Schlichtungsstelle vor der Landesärztekammer noch auf eine gerichtliche Inanspruchnahme ankommen liess. Dadurch kam es zu einer Regulierungsverzögerung von fast drei Jahren, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.