Eingeschlossen sind auch so genannte nachgelagerte Warteschleifen, also beispielsweise Wartezeiten während einer Weiterleitung nach begonnener Bearbeitung. Zulässig sind Warteschleifen nur noch bei Gratisnummern, für Anrufe mit normalen Ortsvorwahlen, Sonderrufnummern mit Festpreisen und herkömmlichen Mobilfunknummern.
Damit tritt die zweite Stufe einer gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft, die auf eine Initiative der Bundesregierung zurückgeht. Die Neuregelung hat die Rechte der Kunden im Telekommunikationsmarkt deutlich erweitert und gestärkt", sagte Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner. "Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon deutlich profitieren."
Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße
Die Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen. Um rechtswidrige Warteschleifen aufdecken zu können, ist sie allerdings auf die Hilfe der Verbraucher angewiesen. Betroffene können sich unter der E-Mail: @email direkt an die Bundesnetzagentur wenden.
Preisansagepflicht für Call-by-Call-Anbieter
Call-by-Call-Anbieter sind seit August 2012 verpflichtet, den anfallenden Preis anzusagen bevor der kostenpflichtige Teil des Gesprächs beginnt. Dann hat der Kunde drei Sekunden Zeit aufzulegen, bevor die Verbindung aufgebaut und entgeltpflichtig wird. Ebenso muss der Anrufer über Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs informiert werden. Entfällt diese Ansage, muss der Kunde für das Gespräch nicht bezahlen.
Beispiel: Ein Kunde beginnt um 17:57 Uhr ein Telefonat mit einem Minutenpreis von 1 Cent. Er zahlt diesen Minutenpreis, bis er auflegt. Das gilt auch, wenn bei diesem Anbieter ab 18:00 Uhr eigentlich ein Minutenpreis von 12 Cent berechnet würde. Der Anbieter kann allerdings kurz vor 18:00 Uhr eine erneute Tarifansage einspielen und, sofern die Verbindung gehalten wird, den neuen Minutenpreis berechnen. Weil unter anderem das die Verbindung zeitweise unterbrechen würde, hat sich diese Variante auf dem Markt bislang nicht ergeben. Dieser Tarifwechsel ist im Übrigen technisch offenbar aufwändig. Zudem ist eine etwaige Ansageunterbrechung für Kunden sicher ungewohnt und irritierend, so dass Anbieter von dieser Variante bislang Abstand genommen haben.
Vertragstreue bei Umzug
Bei Umzug haben Verbraucher das Recht, ihren Festnetzvertrag unverändert an den neuen Wohnort mitzunehmen. Das gilt ebenso für den Internet- oder Mobilfunkvertrag. Allerdings muss der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort auch anbieten. In diesem Fall kann der Anbieter dafür ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses. Wer in ein Gebiet umzieht, das der bisherige Anbieter hingegen nicht versorgen kann, profitiert von verkürzten Kündigungsfristen.
Anbieterwechsel am selben Tag
Wer seinen Anbieter wechselt, hat Anspruch darauf, dass der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen ist. Um dies zu gewährleisten, darf der alte Anbieter die Leitung solange nicht unterbrechen, bis der neue Anschluss funktioniert. Es muss vielmehr zuvor sichergestellt sein, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.