Chronologie:
Die Klägerin hatte insbesondere beim Ausüben von Sport (Fahrradfahren) Probleme im Schambereich und begab sich daher in die Behandlung des Beklagten. Dieser führte die Beschwerden auf das Vorliegen vergrößerter Schamlippen zurück und riet ihr zu einer Laser Labienreduktion, die er sodann vornahm. Das Resultat war indes völlig unzufriedenstellend, zumal sich deutliche Asymmetrien bezüglich der beiden Schamlippen aufzeigten. Zu einer außergerichtlichen Einigung war der Versicherer des Beklagten nicht bereit, so dass die Patientin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Verfahren:
Das Landgericht Darmstadt hat den Vorfall zunächst mittels eines gynäkologischen Gutachtens, in der Folge eines weiteren Gutachtens für plastische und ästhetische Chirurgie hinterfragen lassen. Der Zweitgutachter konstatierte insbesondere ein Übermaß der Gewebeentnahme und stellte Dokumentations- und Aufklärungsmängel fest, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag von 10.000,- Euro unterbreitete, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsverfahren herrscht im Regelfall der Grundsatz der facharztgleichen Beurteilung, so dass sich beispielsweise ein Gynäkologe an dem Maßstab eines durchschnittlichen Facharztes für Gynäkologie zu messen lassen hat. Stellt ein Gutachter dann ein Verhalten fest, das vom zu fordernden Maß abweicht, so liegt ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard vor. Entsprechend hatte sich der beklagte Gynäkologe auch am Facharztstandard eines plastischen Chirurgen messen zu lassen, wobei der Experte eine klare Fehlerhaftigkeit bemängelte, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach LLM, sowie Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht heraus.