Chronologie:
Die Klägerin stellte sich am 21.05.2007 in der Klinik der Beklagten wegen seit vier Wochen bestehenden Cephalgien mittig nach occipital ausstrahlend sowie intermittierende Sehstörungen vor. Im CCT vom 14.05.2007 hatte sich ein massiv verkalkter Tumor über dem Corpus callosum gezeigt.
Nach anfänglicher Verzögerung der Diagnostik wurden am 29.05.2007 ein MRT und am 31.05.2007 ein DSA vorgenommen, sowie in der Folge eine stereotaktische Biopsie des Tumors. Intraoperativ kam es zu einer Marklagerblutung. Postoperativ wurde die Klägerin auf die Intensivstation aufgenommen und zunächst analgosediert und beatmet. Es zeigte sich zunächst eine linksseitig spastische Hemiparese mit Hemihypästhesie. Zusätzlich entwickelte die Klägerin eine rechtsseitige Pneumonie. Nach Besserung der klinischen Situation wurde die Klägerin am 12.06.2007 extubiert. Hiernach zeigte sich eine geringfügige Besserung der sensomotorischen Hemisymptomatik links mit Bewegung der Finger KG 3 und Rückbildung der Dysphagie. Am 19.06.2007 wurde die Klägerin auf die Normalstation verlegt. Am 20.06.2007 klagte die Klägerin über links thorakale Schmerzen. Eine Lungensegmentarterienembolie konnte im CT-Thorax nachgewiesen werden. Daraufhin wurde die Klägerin zur Lyse-Therapie auf die Intensivstation gebracht und blieb dort bis zum 22.06.2007. Die CCT-Kontrollen zeigten im Verlauf eine deutliche Resorption der ICB. Dennoch klagte die Klägerin über starke Schmerzen im linken Thorax, welche auf eine Pleuritis zurückgeführt wurden. Im Rahmen der antiphlogistischen Therapie waren die Thorax-Schmerzen rückläufig.
Im Zeitraum vom 02.07.2007 bis 01.09.2007 befand sich die Klägerin schließlich in weiterer stationärer Behandlung
Seit dem streitgegenständlichen Eingriff ist die Klägerin erwerbsunfähig und leidet unter einer stark eingeschränkten Mobilität. Sie leidet unter einer beinbetonten sensomotorischen Hemiparese links. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen unter Depressionen leidet, sodass eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich wurde.
Verfahren:
Der Vorfall wurde bereits vom Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2-04 O 218/14) hinterfragt. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hatte einen Behandlungsfehler bestätigt, woraufhin das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 180.000,00 zugesprochen hatte.
Ferner hatte das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen.
Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. hat die Beklagte Berufung eingelegt, weshalb nunmehr das Oberlandesgericht mit der Sache betraut war. Der Senat hat den Parteien nun einen Gesamtabfindungsvergleich durch Zahlung eines Betrages von EUR 420.000,00 vorgeschlagen, den diese akzeptiert haben.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Versuche der Gegenseite, sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Wehr zu setzen, waren also im Ergebnis vergeblich. In seltensten Fällen werden Arzthaftungsprozesse, die durch die Beklagtenseite in die Berufung gebracht werden, von einem OLG-Senat revidiert. Statistisch dürfte die Quote im untersten Prozentbereich liegen, meinen Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht sowie Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.