Ein Gericht ist berechtigt, vom Mieter die Substantiierung von Mängelrügen zu fordern. Die Darlegungspflicht verlangt vom Mieter die Schilderung der konkreten Mängel und deren Auswirkungen, auch wenn dieser zu einer Darstellung der die Gebrauchsbeeinträchtigung bewirkenden Ursachen in allen Einzelheiten nicht verpflichtet ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Oktober dieses Jahres.
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Mieter bauliche Mängel in seinem Badezimmer geltend gemacht und Mietkürzungen vorgenommen. Unter anderem begründete der Mieter dies mit Fäkalgerüchen, die aus dem im Fliesenboden eingelassenen Badewannenabfluss strömten, sowie mit einem nach seiner Einschätzung nach „durchgerosteten und undichten“ Zuleitungsrohr zur Toilette. Für den Nachweis der Mängel berief sich der Mieter auf die Einnahme des Augenscheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Das zuständige Amtsgericht gab der vermieterseitig geführten Klage weitestgehend statt, wies hingegen die Räumungsklage ab. Das Landgericht verurteilte den Mieter darüber hinaus zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Beide Instanzen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mängelrügen unzureichend substantiiert seien. Nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Mieter hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und verwies sie zurück an das Landgericht.
Der BGH stellte in seinem Urteil zugleich eindeutig fest, dass der Mieter zur Substantiierung seiner Forderungen verpflichtet ist und im Rahmen seines Sachvortrags Tatsachen vorzubringen hat, die seinen Standpunkt als berechtigt und nachvollziehbar erscheinen lassen. Damit hält der BGH an der Substantiierungspflicht des Mieters grundsätzlich fest, auch wenn das Berufungsgericht diese Anforderung im vorliegenden Fall überspannt hat, fassen Auer Witte Thiel das aktuelle Urteil zusammen.
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