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Auer Witte Thiel Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Auer Witte Thiel: Vermieter nicht in jedem Fall zu Schadensersatz verpflichtet


29. November 2010, 19:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München – November 2010. Durch die Mietsache verursachte Schäden am Eigentum eines Mieters rechtfertigen nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche, urteilte im September 2010 das OLG Koblenz. Die Entscheidung stärkt nach Meinung von Auer Witte Thiel die Rechtsposition der Vermieter gegenüber Mietern. Auer Witte Thiel berichtet über den aktuellen Fall und die Begründung der Richter.

Nicht immer haftet der Vermieter, wenn durch unvorhersehbare Ereignisse an der Mietsache Schäden am Eigentum des Mieters entstehen. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil klar (OLG Koblenz, Urteil v. 30.09.10, Az. 2 U 779/09). Der Hintergrund: Ein Künstler bewohnte eine Kellerwohnung und lagerte am selben Ort einige seiner Werke. An der Anschlussstelle einer Heizung ereignete sich im Februar 2008 ein Wasserrohrbruch, der zur Flutung der vom Mieter bewohnten Räumlichkeiten führte. Einige wertvolle Relief-Arbeiten des Mieters konnten, trotz des vom Vermieter unmittelbar veranlassten Auspumpens des Kellers, nur schwer beschädigt geborgen werden. Das OLG Koblenz schmetterte im September 2010 eine in der Folge mieterseitig gegen den Vermieter eingereichte Klage auf Schadensersatz ab. Dabei stellten die Richter fest, dass eine grundsätzliche Pflicht des Vermieters, Wasserleitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, nicht besteht. Auch die während des Abpumpens nicht sofort erfolgte Rettung der Kunstwerke begründe keine Schadensersatzforderung, denn der Vermieter habe von der Lagerung der Werke im Keller keine Kenntnis gehabt, argumentierte das OLG Koblenz.

Nach Meinung von Auer Witte Thiel stellt das Koblenzer Urteil klar, welche Grenzen den Schadensersatzansprüchen von Mietern gesetzt sind. Die Rechtsposition der Vermieter sieht Auer Witte Thiel damit gestärkt. Nur bei tatsächlicher Pflichtverletzung seitens des Vermieters seien entsprechende Forderungen begründet, fasst Auer Witte Thiel den Rechtsentscheid zusammen. Im vorliegenden Fall treffe dies nicht zu, schließen sich die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte der Entscheidung an. Wie Auer Witte Thiel feststellt, trat das OLG Koblenz der weit verbreiteten Auffassung, Vermieter hafteten „automatisch“ für durch die Mietsache entstandene Schäden, eindeutig entgegen.

Über Auer Witte Thiel

Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel ist eine wirtschafts- und presserechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Auer Witte Thiel vertritt zudem im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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