München – Januar 2011. Die Kanzlei Auer Witte Thiel informiert: Unfälle auf Kreuzfahrtschiffen begründen nicht in jedem Fall Schadenersatzansprüche. Dies stellte das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil fest. Nur wenn Sicherheitsmängel bestehen, die ein erhebliches und nicht erkennbares Risiko darstellen, kann die Verkehrssicherungspflicht verletzt sein. Im vorliegenden Fall ließ sich die beklagte Reederei erfolgreich von der Kanzlei Auer Witte Thiel vertreten. Auer Witte Thiel berichten über das aktuelle Urteil.
Streitgegenständlich war vorliegend der Sturz der Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann von einem Pooldeck in Richtung Restaurant hinabgehen wollte, um dort das Mittagessen einzunehmen. Beim Herabgehen sei die Klägerin auf einer Wasserpfütze ausgerutscht und habe sich das linke Handgelenk gebrochen. Diese Pfütze soll sich im Bereich vor der Treppe befunden haben.
Die Klägerin hat der von der Kanzlei Auer Witte Thiel vertretenen Beklagten vorgeworfen, dass die Existenz der Pfütze bzw. deren nicht erfolgte Beseitigung durch Mitarbeiter der Beklagten eine Verkehrspflichtverletzung darstellen würde, weshalb neben dem Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro auch eine Reisepreisminderung und Schmerzensgeld geltend gemacht wurde.
Das Landgericht hat jedoch folgerichtig die Klage vollständig abgewiesen, da eben eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Klagepartei nicht nachgewiesen werden konnte, obwohl die von der Klägerin benannten Zeugen die Wasserpfütze an sich bestätigt haben. Damit schloss sich das Gericht dem Standpunkt der Beklagten und der Kanzlei Auer Witte Thiel an.
Das Gericht hat sich somit der von Auer Witte Thiel vertretenen Auffassung angeschlossen, da die bloße Existenz einer Wasserpfütze keine Verkehrssicherungspflicht darstellt. Hierzu müssen weitere Umstände hinzukommen, wie z.B. das Nichtbeseitigen von Wasserpfützen nach Reinigungsarbeiten. Insbesondere ist nach Auffassung des Gerichts nach wie vor ungeklärt, wie die Wasserpfütze entstanden ist und wie lange sie von den Mitarbeitern der Beklagten nicht bemerkt wurde.
So kann der Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht bzw. eine Verletzung der Kontrollpflicht nicht vorgeworfen werden, fassen Auer Witte Thiel das Urteil zusammen. Maßgeblich ist insbesondere, dass von der Beklagten als Reederei nicht verlangt werden kann, dass jeder Bereich des Kreuzfahrtschiffs permanent auf gefährliche Bodenverunreinigungen oder Wasserlachen kontrolliert wird, wie die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel hervorheben.
Da jedoch insbesondere vorliegend lediglich die Existenz der Wasserpfütze nachgewiesen werden konnte, war dies für den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht ausreichend, fassen Auer Witte Thiel die Entscheidung zusammen. Die richterliche Auffassung deckt sich nach Auffassung von Auer Witte Thiel auch mit der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters oder einer Reederei nur dann vorliegt, wenn der durchschnittliche Reisende vor Sicherheitsrisiken zu bewahren ist, die dieser nicht erkennen kann und die für ihn ein besonderes Gefahrenpotenzial bergen.
Es ist hingegen nicht die Verpflichtung eines Reiseveranstalters oder einer Reederei, den Reisenden vor jeder theoretisch möglichen Gefährdung zu bewahren, insbesondere muss das Gefahrenpotenzial für den Reiseveranstalter oder die Reederei auch erkennbar sein.
Die Kanzlei Auer Witte Thiel wird an dieser Stelle weiter über aktuelle Fälle zum Reiserecht berichten.
Über Auer Witte Thiel
Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.
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