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Banken müssen Kontodaten von Produktfälschern herausgeben


18. Oktober 2015, 00:11
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Plagiate und Produktfälschungen sind vor allem im Online-Handel weit verbreitet. Für Behörden und Rechtsanwälte ist es häufig schwierig, die Identität der Straftäter festzustellen. Einziger Ansatzpunkt sind häufig die für den Handel genutzten Bankdaten. Ob die Banken daher bei der Jagd nach Herstellern und Händlern von Fälschungen mitwirken müssen, beschäftig wiederholt Kanzleien für Markenrecht und die zuständigen Gerichte.

Banken müssen Kontodaten von Produktfälschern herausgeben

Schutz geistigen Eigentums wichtiger als der Schutz personenbezogener Daten

Bereits im Jahr 2011 urteilte das Landgericht Magdeburg dass eine Bank Auskunft über bei ihr vorliegenden Adressdaten eines Kontoinhabers geben muss, wenn diese Person im Internet mit gefälschter Ware handelt. Hintergrund dieses Anspruchs ist, dass viele Verkäufer von Plagiaten im Internet bewusst ihre Identität verschleiern und Adressdaten nicht angeben. Selbst bei einem Testkauf findet sich bei der verschickten Ware häufig kein Hinweis auf den Standort des Händlers. Lediglich die Kontodaten des Anbieters sind bekannt, da auf eben dieses Konto der Kaufpreis zu überweisen ist. Für den betroffenen Rechteinhaber ist daher ein Auskunftsanspruch gegen die Bank die letzte Möglichkeit, gegen solche Fälschungen ihrer Markenprodukte vorzugehen. Die Banken verweigern die Auskunft jedoch regelmäßig unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.

Nach dem Landgericht Magdeburg hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass das Bankgeheimnis in diesen Fällen zurückstehen muss. Bis zum EuGH wurde das Verfahren getragen, nachdem der BGH diesem den Fall vorlegte, nicht ohne jedoch klar darauf hinzuweisen, dass er eine Auskunftspflicht der Banken für gegeben hält. Der grundrechtlich gesicherte Schutz personenbezogener Daten habe hinter dem ebenfalls Verfassungsrang genießenden Schutz des geistigen Eigentums der Rechteinhaber zurückzustehen. Anders könne ein Markeninhaber den Handel mit Plagiaten nicht effektiv verfolgen und bekämpfen.

Bankgeheimnis soll nicht ganz ausgehöhlt werden

Jedoch ist dieses Urteil kein Persilschein, wonach nunmehr jede Bank in Fällen von Produktfälschungen zur Auskunft verpflichtet ist. Denn das würde wiederum den Weg ins andere Extrem bedeuten und das Bankgeheimnis zu weit aushöhlen. Vielmehr hat der EuGH den Bundesgerichtshof zu einer Prüfung dahingehend aufgefordert, ob nicht beispielsweise andere Rechtsmittel zur Verfügung ständen, um einem mit diesem Thema befassten Gericht die Möglichkeit zu geben, eine Auskunftserteilung nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls anzuordnen. Oder aber es ist der Weg über eine Strafanzeige wegen des Handelns mit Plagiaten zu gehen, so dass im Rahmen dieser Ermittlungen die begehrte Auskunft erlangt werden kann. Abzuwarten bleibt daher, welche Lösung der BGH nunmehr findet, um Rechteinhabern eine Möglichkeit an die Hand zu geben, um Verkäufer von Fälschungen ihrer Produkte effektiv zu verfolgen.

Da die derzeit geltend gemachten Auskunftsansprüche im Markengesetze beheimatet sind, ist auch denkbar, dass der Gesetzgeber in Zukunft durch eine Gesetzesänderung für Klarheit sorgt. Denn dass es bei einem durch Produktpiraterie entstehenden wirtschaftlichen Schaden von ca. 50 Milliarden Euro jährlich (Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer) umfassenderer Maßnahmen zur Bekämpfung von Plagiaten bedarf, steht außer Frage.

Weitere Informationen zur Produktpiraterie und Plagiaten: www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpirat…

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