„Prof. Jochen Zimmermann (Universität Bremen) kam anhand einer repräsentativen Studie von 800 mittelständischen Unternehmen zum Schluss, dass rund 40-50 Unternehmen nach den neuen Bewertungsregeln, die ab 2010 Gültigkeit haben, eine Überschuldung der Bilanz zu verzeichnen hätten. Mit der erlaubten Verteilung über 15 Jahre hätten diese Mittelständler über einen langen Zeitraum eine "stille Last" in der Bilanz. Dieser Effekt geht darauf zurück, dass nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Pensionszusagen künftig in der Handelsbilanz "realistisch" zu bewerten sind. Zimmermann schätzt, dass damit Steigerungen der Pensionsrückstellungen von bis zu 45 % einhergehen können und warnt vor einer Verringerung der Eigenkapitalquoten der Unternehmen.“
Das heißt in der Praxis, dass durch die geänderte Bewertung in der Handelsbilanz höhere Pensionsrückstellungen zu bilden sind, erklärt Rofner. Dies kann zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen im Unternehmen führen. "Hingegen ist die Saldierung vom Aktivvermögen mit den Pensionsverpflichtungen für Unternehmen oftmals vorteilhaft, denn dies kann die Bilanzstruktur verbessern", erläutert bAV Spezialist Rofner. Voraussetzung ist, dass den Pensionsverpflichtungen ein solches Aktivvermögen in entsprechender Höhe gegenübersteht - beispielsweise in Form einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung.
Pensionszusagen auf den Prüfstand
"Solche Pensionszusagen werden häufig bei der Versorgung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern im Rahmen der bAV eingesetzt", erklärt Werner Rofner. Fakt ist auch: Die meisten Pensionszusagen gehören längst auf den Prüfstand - und somit besteht zumeist konkreter Handlungsbedarf.
Pensionszusagen weisen häufig erhebliche Unterdeckungen auf, je nachdem, wie das Finanzierungsmodell gestaltet worden ist. Begründet liegt dies in verschlechterten Kapitalmarktbedingungen und veränderten Berechnungsgrundlagen. Manche in den Pensionsverpflichtungen getroffene Formulierungen entsprechen aufgrund veränderter gesetzlicher Bestimmungen, aktueller Anweisungen der Finanzverwaltung oder jüngster Rechtsprechungen nicht mehr den heutigen arbeits- und steuerrechtlichen Anforderungen. Widerspricht die Pensionszusage jedoch den gesetzlichen Anforderungen, hat dies ggf. für das Unternehmen erhebliche finanzielle Konsequenzen: Unter Umständen sind die Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise aufzulösen und in diesem Fall wie Betriebsgewinne zu versteuern.
Mängel beseitigen bzw. die Pensionszusage ausgliedern
Inhaltliche Mängel sowie Finanzierungsdefizite können Unternehmen jetzt mithilfe des neuen ganzheitli-chen Beratungsangebots „Chefrente“ beseitigt werden. "Wir begleiten den Mandanten mit internen und externen Spezialisten aus Arbeitsrecht und Steuerrecht rechtsverbindlich durch den gesamten Prozess der Prüfung und Anpassung bzw. Ausgliederung seiner bestehenden Pensionszusagen", betont der Vorsorgespezialist Rofner. Trotz unterschiedlicher Finanzierungsmodelle gilt: Was einmal zugesagt wurde, lässt sich nach Jahrzehnten nicht zurücknehmen. Kann jedoch im Leistungsfall die zugesagte Leistung nicht in voller Höhe aus dem Finanzierungsmittel für die Pensionszusage wie z. B. eine Rückdeckungsversicherung gezahlt werden, müssten die fehlenden Anteile aus dem laufenden Betriebsvermögen bestritten werden. Werner Rofner: "Eine solche Situation kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz des Unternehmens führen oder diese zumindest beschleunigen."
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