Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Commerzbank AG für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt wurde. Dass es sich um einen Fonds des zum Konzern der Commerzbank AG gehörenden Emissionshaus handelte, ändert nach Ansicht des Landgerichts nichts an der Verpflichtung zur Aufklärung über "kickbacks". Für diese unterlassene Beratung haften auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die sich das Fehlverhalten von Personen, die sie mit dem Abschluss von Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, zurechnen lassen müssen.
Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt kam es für das Landgericht Berlin in dem nicht rechtskräftigen Urteil nach alledem nicht mehr an.
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