Wie mehreren Presseberichten übereinstimmend zu entnehmen ist, wurden nun aber von der Pauly Biskuit AG die Zinszahlungen für den Januartermin 2012 nicht geleistet. Eine offizielle Stellungnahme der Pauly Biskuit AG hierzu existiert nicht, Medienberichten zufolge heißt es aber, dass die Gesellschaft zum jetzigen Zeitpunkt die Zinszahlungen nicht leisten könne.
Die Gläubiger stehen nun gleichwohl nicht machtlos da. „Denn diese können aufgrund des Umstandes, dass die Pauly Biskuit AG die Zinszahlungen nicht geleistet hat, gemäß § 5.9 der Anleihebedingungen außerordentlich kündigen und sofortige Rückzahlung des Nominalbetrages sowie der ausstehenden Zinsen verlangen“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Anleihegläubiger vertritt. Allerdings sind bei Kündigung der Anleihe gewisse Formalia zu beachten, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann. „Zu beachten ist darüber hinaus, dass das außerordentliche Kündigungsrecht erlischt, sobald die Zinszahlungen von der Pauly Biskuit AG geleistet wurden“, so Rechtsanwalt Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.