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Das Facebook-Profil im Nachlass


05. Februar 2016, 09:28
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Auch das Erbrecht ist inzwischen in den sozialen Netzwerken angekommen.

Das Facebook-Profil im Nachlass

Rechtsanwälte für Erbrecht gehörten zu den ersten, die das Problem erkannt haben. Bereits seit einigen Jahren veröffentlichen sie Ihre Auffassungen, wie man mit dem sogenannten „digitalen Nachlass“ umgehen soll. Nun steuert auch die Rechtsprechung mit einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin etwas zum Thema bei. Die Berliner Richter haben der Mutter eines verstorbenen Mädchens das Recht zugesprochen, den Zugang zum Facebook-Account der Tochter zu erhalten.

Alte Vorschriften für neue Sachverhalte

Als Juristen vor über 100 Jahren das heutige Erbrecht normierten, hatten sie natürlich keine Ahnung davon, dass im 21. Jahrhundert soziale Netzwerke und die Technik so etwas wie einen digitalen Nachlass erschaffen würden. Hierzu gehören insbesondere alle Daten des Erblassers, sowohl auf dem Wohnzimmer-PC als auch im Internet oder der Cloud. Teil dieses Nachlasses können Inhalte auf Internetseiten, Videos oder auch Zugangsdaten sein. Während die Vererbbarkeit von gewöhnlichen Gegenständen und Rechten juristisch in der Regel unproblematisch ist, stößt dass Erbrecht im digitalen Bereich scheinbar an seine Grenzen. Grundsätzlich geht nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs der gesamte Nachlass im Wege der sogenannten „Universalsukzession“ auf die Erben über. Im Fall des digitalen Nachlasses wird aber zumindest von einigen Anwälten auch die Auffassung vertreten, dass höchstpersönliche Inhalte statt auf die Erben auf die nächsten Angehörigen übergehen würden. Häufig wird auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers herangezogen, um interessengerechte Lösungen zu finden. Die Provider, die häufig aus den USA stammen, lösen den Tod des Nutzers mehr oder weniger konkret mit selbst erdachten Klauseln und Praktiken.

„Gedenkzustand“ für Tote bei Facebook

2012 verstarb ein 15 Jahre altes Mädchen unter ungeklärten Umständen durch einen Unfall. Sie hinterließ ein Profil bei Facebook. Dieses wurde offenbar aufgrund eines Hinweises eines anderen Nutzers in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt. Obwohl die Mutter über die Zugangsdaten verfügte, konnte sie die Daten aufgrund des Gedenkzustandes nicht einsehen. Sie versprach sich aber aus dem persönlichen Daten Hinweise darüber, ob möglicherweise ein Suizid Todesursache gewesen sein konnte. Da Facebook ihr den Zugang verwehrte, klagte die Mutter gegen Facebook. Das soziale Netzwerk stützte sich dabei auf seine „Gedenkzustandsrichtlinie“ und wies darauf hin, dass nach den AGB die Tochter die Zugangsdaten gar nicht der Mutter hätte überlassen dürfen.

Landgericht Berlin verpflichtet Facebook zur Datenherausgabe

Das Landgericht Berlin entschied den Fall nun zugunsten der Mutter. Die sich aus dem Vertragsverhältnis mit Facebook ergebenden Rechte und Pflichten seien von der Verstorbenen Tochter auf ihre Eltern übergegangen, da diese die gesetzlichen Erben seien. Damit stellen auch die Berliner Richter, wie viele Rechtsanwälte für Erbrecht, auf die Gesamtrechtsnachfolge durch die Erben ab. Die Vererblichkeit des Vertragsverhältnisses zwischen der Verstorbenen und Facebook sei auch nicht wegen einer besonderen Personenbezogenheit des Nutzungsvertrages ausgeschlossen. Zwar sei das Nutzerprofil bei Facebook stark auf die Person des Nutzers bezogen, es bestehe dennoch keine Schutzbedürftigkeit der Beklagten, weil der Nutzungsvertrag dennoch regelmäßig ohne nähere Prüfung des Nutzers abgeschlossen werde und seine Identität auch im laufenden Betrieb nur in Ausnahmefällen kontrolliert werde. Im Ergebnis werde daher bei Facebook kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

Änderungsbedarf beim Erbrecht?

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin greift viele Punkte aus der aktuellen Diskussion um die Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses auf. So setzen sich die Berliner Richter auch mit einer etwaigen Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen Daten und höchstpersönlichen Daten auseinander und nehmen auch zum postmortalen Persönlichkeitsrecht Stellung. Im Ergebnis ist das Urteil nachvollziehbar und man könnte geneigt sein, dass das bestehende Erbrecht auch beim Erbstreit um den digitalen Nachlass mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu guten Ergebnissen kommt. Damit ist jedoch nicht entschieden, ob nicht vielleicht doch ein Bedürfnis für ergänzende gesetzliche Regelungen besteht. Jedenfalls sollte und kann man die Entscheidung aus Berlin nicht verallgemeinern. Als Besonderheit ist vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Erblasserin ein minderjähriges Kind war und die Klägerin ihre sorgerechtsberechtigte Mutter.

Weitere Informationen zu digitalen und analogen Nachlässen können auf der Internetseite der Erbrechtskanzlei ROSE & PARTNER LLP mit Rechtsanwälten für Erbrecht in Berlin und Hamburg nachgelesen werden: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html

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