Der Unternehmer braucht nicht nur, wie jede Privatperson, für Schicksalsschläge eine Vertrauensperson, die ihn in diesen Fällen vertritt, sondern er sollte auch durch Handlungsanweisungen in einer Vollmacht sicherstellen, wie es mit dem Unternehmen weiter gehen soll.
Klare Direktiven erleichtern die Bereitschaft eines ins Auge gefassten Bevollmächtigten, diese Aufgabe zu übernehmen, weil er beim Handeln für den Unternehmer möglichen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist: vom wieder genesenen Unternehmer selbst oder seinen Erben.
Auch wenn grundsätzlich gilt, dass eine Generalvollmacht den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts mit umfasst, ist folglich aus vorgenannten Gründen eine Handlungsanweisung wichtig.
Diese kann z.B. die Befugnis zur Bestellung und Abberufung von Prokuristen nebst Registeranmeldung regeln, den Wechsel der Rechtsform, insbesondere zur Haftungsbeschränkung, die Veräußerung oder die Liquidation.
Eine besondere Regelungsbedürftigkeit besteht, wenn ein Unternehmer als alleiniger Firmeninhaber oder alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ausfällt, weil in diesem Fall keine vertretungsberechtigte Person bzw. kein vertretungsberechtigtes Organ vorhanden ist.
Ist der Unternehmer Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer Gesellschaft, können die übrigen vertretungsberechtigten Organe, sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen enthält, die Ausfallzeit überbrücken.
Aber auch hier muss unter Umständen die Bestellung eines neuen Geschäftsführers in Betracht gezogen werden, den die Gesellschafterversammlung bestellt. Denn im Kapitalgesellschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof eine „organverdrängende“ oder „organersetzende“ Generalvollmacht unzulässig.
Die Gesellschafterrechte des kranken Unternehmers werden in diesem Fall, wie auch in allen übrigen Fällen, in denen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, von seinem Bevollmächtigten wahrgenommen. Hierzu bedarf es nach GmbH-Recht einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht, die in der Vollmacht erteilt wird.
In diesem Zusammenhang ist, so Rechtsanwältin Karin M. Schmidt, der Gesellschaftsvertrag daraufhin zu überprüfen, welche Möglichkeiten der Vertretung und welche besonderen Formvorschriften er vorsieht.
Denn oftmals ist der Kreis der zugelassenen Bevollmächtigten eingeschränkt (nur Mitgesellschafter oder deren Ehepartner) und die Vollmacht an eine bestimmte Form gebunden (Beglaubigung oder Beurkundung). Gegebenenfalls ist hier also eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig, um Stimmrechtsvollmachten als Vorsorgevollmacht zu ermöglichen.
Über Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Frau Rechtsanwältin Karin M. Schmidt studierte nach einer Banklehre in Freiburg im Breisgau und absolvierte ihr Referendariat am Landgericht Freiburg mit Wahlstation in San Francisco (USA). Sie ist seit 1996 in eigener Kanzlei mit dem Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensnachfolge tätig. Zudem berät sie mittelständische Unternehmen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht sowie Vertragsrecht.
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