Schadenersatzklagen gegen Banken und Berater
Wir vertreten zahlreiche Anleger, die sich an den krisengebeutelten offenen Immobilienfonds beteiligt haben. Dabei haben wir regelmäßig identische Beratungsfehler festgestellt. Für zahlreiche Mandanten haben wir zwischenzeitlich Klage gegen die beratende Bank oder ihre Berater eingereicht, um das angelegte Geld zurückzuholen.
Fünf Punkte, in denen wir bei offenen Immobilienfonds regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:
Keine Information über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen: Keiner unserer Mandanten gab an, in der Beratung darüber informiert worden zu sein, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind. In unseren Augen insbesondere bei Anlegern, die auf regelmäßige Entnahmen angewiesen waren, ein krasser Beratungsfehler.
Keine Information über bereits erfolgte Rücknahmeaussetzungen: Keinem unserer Mandanten wurde mitgeteilt, dass es seit Ende 2005 immer wieder Aussetzungen der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds gegeben hat. Zum Teil wurde Anlegern zur Zeichnung von Anteilen offener Immobilienfonds geraten, obwohl diese die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten. Die Anleger wurden über diesen Umstand "natürlich" nicht informiert.
Keine Information über das Risiko von Verlusten bei der Liquidation des Fonds: Keiner unserer Mandanten wurde darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme grundsätzlich andauern kann und welche Verluste entstehen können, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln muss. So wurden den Anlegern die auch bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen. Stattdessen schildern alle unsere Mandanten, dass ihnen gegenüber die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und ihnen eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
Keine Information über Provisionsinteresse des Beraters: Keiner unserer Mandanten wusste, dass die ihn beratende Bank den Ausgabeaufschlag sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein dieser Fehler aus, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.
Keine Aushändigung von Verkaufsprospekt oder Jahresbericht: Keinem unserer Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach § 121 Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.
Verjährung droht
Detaillierte Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei offenen Immobilienfonds finden Sie auf unserer Spezialseite.
Nach unserer Ansicht steht jedenfalls fest, dass die Anleger im Rahmen der nun anstehenden Abwicklung des Fonds erhebliche Teile ihrer Investition nicht zurückerhalten werden. Daher sollen mögliche Schadenersatzansprüche dringend geprüft werden.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung am DJE Real Estate? Wollen Sie wissen, wie Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sind? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.
Ihr Ansprechpartner:
Alexander Meyer
Rechtsanwalt
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