Berlin 15.03.2015. Die Energiewert GmbH bot Anlegern die Möglichkeit, sich über partiarische Darlehen an Solarenergieanlagen in Italien zu beteiligen. Partiarische Darlehen sind alles andere als eine sichere Kapitalanlage, da die für die Nutzung des Kapitals überlassenen Zinszahlungen an die Anleger gewinn- bzw. umsatzabhängig sind.
Das Geld, das die Anleger der Energiewert GmbH zur Verfügung stellten, sollte in besagte Solaranlagen, wie auch in Blockheizkraftwerke investiert werden. Im Internet mehren sich die Stimmen, die daran zweifeln, dass die Energiewert GmbH tatsächlich Investitionen in alternative Energieanlagen vorgenommen hat. Es wird spekuliert, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln und dass die Anlegergelder veruntreut worden sein könnten.
Beunruhigten Anlegern empfiehlt Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin die Einholung rechtlichen Rats. Anleger sollten prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Zu prüfen wären eine (ggf. außerordentliche) Darlehenskündigung oder aber Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Anlageberater, die ihren Kunden die Investition in derartige Kapitalanlagen empfehlen, müssen die Anleger vor Zeichnung vollständig, verständlich und rechtzeitig über die damit einhergehenden Risiken aufklären. Erfolgt keine korrekte oder nur eine unvollständige Aufklärung, so kommen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen ihre Berater in Betracht. Derartige Ansprüche sind auf eine Rückabwicklung der Investition gerichtet: Die Anleger erhalten ihr gegebenes Darlehen unter Abzug erhaltener Zinszahlungen zurück. Im Gegenzug übertragen die Anleger die Rechte aus der Kapitalanalage auf den Anlageberater. Mit anderen Worten: gelingt die Durchsetzung derartiger Ansprüche, so steht der Anleger finanziell so da, als hätte er sich nie auf das partiarische Darlehen eingelassen.
Weitere Ansprüche kommen in Betracht, wenn die Kapitalanlage mindestens teilweise vom Anleger mit einem Darlehen finanziert wurde und die Voraussetzungen eines sogenannten verbundenen Geschäfts vorliegen. Ein solches kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein Anlageberater sowohl das Darlehen an die Energiewert GmbH als auch ein Darlehen des Anlegers zur (teilweisen) Finanzierung des Betrages vermittelt hat, den der Anleger der Energiewert GmbH zur Verfügung gestellt hat.
In einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag korrekt ist, den der Anleger zur Finanzierung seiner Kapitalanlage abgeschlossen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so kommt mit einem Darlehenswiderruf eine Rückabwicklung sowohl des Erwerbs der Kapitalanlage, als auch des Darlehens zu dessen Finanzierung in Betracht.
Rechtsanwalt Cocron weist darauf hin, dass in einem solchen Fall Eile geboten ist, da der Gesetzgeber die zeitlichen Möglichkeiten eines Darlehenswiderrufs gerade stark einschränkt.
Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und –durchsetzung.
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, T: 030-288 789 60, F:030 – 288 789 620, E: @email, Web: www.cllb.de