Eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Münster bezog sich auf die Höhe einer veranschlagten Geldbuße wegen Bargeldschmuggels. Diese erwies sich als unbegründet. Die Geldbuße in Höhe von 13.200 Euro erwies sich als rechtskräftig. Damit wurde der vorhergehende Beschluss des Amtsgerichts Münster bestätigt.
Der vorsätzliche Schmuggel von 55.000 Euro Bargeld stellt einen Verstoß gegen das ZollVG dar. Gemäß § 12 a Abs. 2 ZollVG ist bei einer Kontrolle auf Nachfrage der Beamten hin Bargeld ab einer Summe von 10.000 Euro anzugeben, das in die Bundesrepublik eingeführt wird. Wird dem nicht Folge geleistet, kann eine Geldbuße verhängt werden. Die maximale Höhe beträgt 1 Millionen Euro.
Im vorliegenden Fall war der Betroffene im Oktober 2014 über die BAB 2 mit dem Auto in die Bundesrepublik eingereist. Bei einer Kontrolle des belgischen Staatbürgers durch Beamte des Hauptzollamtes fanden diese eine Summe von 55.000 Euro Bargeld versteckt in zwei Plastiktüten. Auf mehrfache Nachfrage hatte der Betroffene zuvor jegliches Mitführen von Bargeld verneint. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Amtsgericht Münster veranschlagte eine Geldbuße von 13.200 Euro.
Der Betroffene hatte Verwirrung und Analphabetismus als Grund für die Nichtangabe angeführt. Tatsächlich habe es sich aber um einen sehr einfachen Sachverhalt gehandelt, so das OLG. Zudem sei der Betroffene ja gerade mündlich und nicht schriftlich mehrfach in Bezug auf Bargeld gefragt worden. Daraus folgerte das OLG, dass der Betroffene das fragliche Bargeld gezielt nicht angegeben habe. Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße verwies das OLG darauf, dass das Amtsgericht in Relation zu den 55.000 Euro die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in ausreichendem Maße berücksichtigt habe.