Nach Regelungen zahlreicher Verträge können sich Anleger entweder nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder wenn eine bestimmte Menge physisches Gold „angespart“ wurde, das für sie deponierte Gold entweder aushändigen lassen oder verkaufen.
Häufig wurden unseren Mandanten die Goldsparpläne damit schmackhaft gemacht, es seien jährliche Wertsteigerungen von 6 % oder mehr zu erwarten, so dass über die teils sehr lange Laufzeit der Verträge ein erhebliches Vermögen angehäuft werden könne.
Goldsparpläne bergen – neben den sehr hohen Vertragskosten, die in der Regel zu Beginn des Sparplanes abgetragen werden müssen – erhebliche Risiken, wie das Kursrisiko beim Goldpreis oder Wechselkursrisiken, weil Gold in US-$ gehandelt wird. Ferner bestehen Risiken in der möglichen Insolvenz des Anbieters, wenn das Gold nicht als Eigentum des Anlegers getrennt verwaltet wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die sehr hohen Vertragskosten häufig bei vorzeitiger Vertragskündigung nicht oder nur zu einem geringen Teil erstattet werden.
In mehreren Fällen bietet sich für den Anleger aber eine kostengünstige und legale Ausstiegsmöglichkeit. Nach Auffassung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierte CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich die bereits zahlreiche Anleger von Goldsparplänen vertritt, sind nicht wenige Widerrufsbelehrungen der Goldsparpläne fehlerhaft. In diesen Fällen können Anleger ihre auf den Beitritt zum Sparplan gerichtete Willenserklärung auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann meist noch nicht zu laufen begonnen hat. Im Falle des erfolgreichen Widerrufs erhält der Anleger grundsätzlich das gesamte einbezahlte Kapital zurück.
CLLB Rechtsanwälte konnten beispielweise erst kürzlich für eine Anlegerin die volle Erstattung der von ihr auf den Goldsparplan entrichteten Sparraten in Höhe von über € 12.000,00 erreichen. Rechtsanwalt Dr. Leitz, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, empfiehlt allen Anlegern von Gold-Sparplänen, die sich für unzureichend aufgeklärt und / oder belehrt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sparraten bestehen. Häufig übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Prüfung der entsprechenden Ansprüche sowie ggf. auch deren Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Dr. Leitz weiter.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de