Mit dem LVRG sollen die kriselnden Lebensversicherer gestützt werden. „Allerdings kann es auch die geplante Altersorge der Versicherten gehörig durcheinander bringen“, befürchtet Cäsar-Preller. Denn: Das Reformgesetz sieht nicht nur vor, den Garantiezins für Neukunden ab 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent zu senken, sondern eröffnet den Versicherern auch die Möglichkeit, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven flexibel zu gestalten. Im Extremfall kann sie sogar komplett gestrichen werden. „Das Gesetz geht also klar zu Lasten der Versicherungsnehmer. Ihre Lebensversicherung kann viel an Attraktivität verlieren“, so Cäsar-Preller.
Da eine Kündigung der Police auf Grund der niedrigen Rückkaufswerte in der Regel wenig lukrativ ist, rät Cäsar-Preller den Betroffenen, ihre Möglichkeiten auf Widerruf der Lebensversicherung prüfen zu lassen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seiner Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Eine entsprechende Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie generell nicht mehr möglich sei, erklärte der BGH für unwirksam. „Das bedeutet, dass auch Lebensversicherungen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurden, noch widerrufen werden können. Denn die Widerrufsfrist setzt erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung ein“, erklärt Cäsar-Preller.
Ist der Widerruf möglich, wird die Versicherung komplett rückabgewickelt, der Versicherungsnehmer erhält seine Prämien zurück. Allerdings muss er mit einem Abschlag für den geleisteten Versicherungsschutz rechnen. Der Widerruf ist auch nachträglich bei bereits gekündigten Lebensversicherungen möglich.
Cäsar-Preller: „Es kann sich auf jeden Fall lohnen, durch den Widerruf aus der Lebensversicherung auszusteigen. Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.“
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