Nach wie vor muss aber ein Verstoß schuldhaft erfolgt sein und nur dann darf das Gericht Ordnungsmittel verhängen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt den Widerspruch einer Mutter, die einem vor Gericht vereinbarten Umgang nicht möglich gemacht hatte und eine Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld eingelegt hatte, teilweise abgewiesen. Sie hatte ihr Verhalten damit begründet, dass das Kind seinen Vater nicht besuchen wolle, sie als Erziehungsberechtigte daran also nichts machen könne. Ihrer Meinung nach hatte sie sich also nicht dem Beschluss widersetzt, sondern sei nur dem Wunsch des Kindes gefolgt.
Rechtsanwalt Heumann: "Letztendlich ist das Alter des Kindes entscheidend, schließlich kann man einem 5-Jährigen solche Entscheidungen nicht überlassen. In der aktuellen Sache nähert sich das Landgericht mit seiner Rechtsprechung einem für das Selbstbestimmungsrecht kritischen Alter: Das betroffene Kind wird im April 10 Jahre alt."
Die Richter lehnten den Widerspruch in der Sache ab, erachteten ihn aber in Teilbereichen und angesichts der aktuellen Entwicklung für begründet, um zumindest die Höhe des Ordnungsgeldes zu revidieren und die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Die Mutter hat demnach weiter verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Umgangskontakte mit dem Vater stattfinden. Ein neunjähriges Kind könne dies nicht entscheiden.
Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert auf ein Ordnungsgeld in Höhe von 30 Euro, da man sich in der Zwischenzeit auf funktionierenden Umgang einigen konnte. Die Anordnung der Zwangsvollstreckung wurde daher zurück genommen. Dass ein Ordnungsgeld verhängt wurde, begründen die Richter damit, dass die Mutter auf ihr Kind in geeigneter Weise hätte einwirken müssen.
Dieses Urteil bedeutet, dass über Umgang nicht vom Kind entschieden wird, sondern eine Mutter ihre Erziehungskompetenz dazu nutzen muss, um angeordneten Umgang möglich zu machen. Heumann: "Dass das Ordnungsgeld herabgesetzt und die Zwangsvollstreckung ausgesetzt wurde, ist der aktuellen Entwicklung mit funktionierenden Kontakten und der wirtschaftlichen Situation der Mutter zu schulden. In der Sache haben die Richter die Zuwiderhandlung der Mutter eindeutig festgestellt."
AZ 4 WF 196/12 OLG Frankfurt vom 11. September 2012
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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