Das OLG Karlsruhe bestätigte, wie auch andere Oberlandesgerichte vor ihm, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Daher hat der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Darüber hinaus ist das Widerrufsrecht nicht verwirkt, denn es fehlt an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auch der Umstand, dass der Kläger den Widerruf erst über drei Jahre nach vollständiger Rückführung der Finanzierung erklärt hat, ändert daran nach Ansicht des OLG Karlsruhe nichts.
Widerruf und Rückabwicklung auch heute noch möglich
Für die Anleger der von HANNOVER LEASING für Privatanleger aufgelegten Montranus Medienfonds I, II und III hat dies zur Folge, dass sie die mit der Helaba Dublin zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge (Kreditvertrag oder Inhaberschuldverschreibung) auch heute noch widerrufen können. Auf der Grundlage dieses Widerrufs können die Anleger der Montranus Fonds von der finanzierenden Bank die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Einige Gerichte haben den Montranus-Anlegern darüber hinaus den entgangenen Gewinn zugesprochen. Im Gegenzug müssen sie ihre Fondsbeteiligung an die Helaba Dublin übertragen.
Wir haben schon für zahlreiche Anleger von Montranus Medienfonds die Rückabwicklung der Beteiligung durchgesetzt. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter.
Mehr Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei Montranus Medienfonds erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/medienf…
Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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