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Agentur

OLG Hamm untersagt Mutter Beschneidung ihres Sohnes


27. September 2013, 14:06
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Das OLG Hamm fällte jetzt ein interessante Entscheidung zum Thema alleiniges Sorgerecht und Beschneidung. „Die Richter untersagten einer aus Kenia stammenden und in Deutschland lebenden Mutter, ihren sechsjährigen Sohn beschneiden zu lassen (AZ: 3 UF 133/13). Damit bestätigte das OLG Hamm den Beschluss eines Dortmunder Familiengerichts“, fasst Rechtsanwalt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf, kurz zusammen.

Für Rechtsanwalt Heumann ein bemerkenswertes Urteil, da der Bundestag kürzlich Beschneidungen von Jungen gesetzlich grundsätzlich erlaubt hatte, sofern sie nach den Regeln ärztlicher Kunst erfolgen.

Die neue Vorschrift lautet nämlich: Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll (§ 1631 s I BGB). Allerdings heißt es im nachfolgen Satz 2, dass die Beschneidung (ausnahmsweise) nicht erlaubt ist, „wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.“ Eine Abwägung mit dem Kindeswohl soll also zwar erfolgen; nur: Dass diese Ausnahmeregelung große praktische Relevanz erlangen würde, war eigentlich nicht zu erwarten, nachdem die Regel von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgeht.

Zum Fall: Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn. Sie wollte ihn beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia keine Probleme bekäme. Nach Ansicht der Mutter, sei die Beschneidung wichtig, damit der Junge in ihrem Heimatland als vollwertiger Mann angesehen werde. Erwähnenswert ist hierbei auch, dass der Junge evangelisch getauft ist.

Die Richter in Hamm entschieden jedoch, dass die Mutter nicht über die Beschneidung ihres Kindes entscheiden dürfe, obwohl sie das alleinige Sorgerecht hat. Zur Begründung knüpfte das Gericht an die gesetzliche Voraussetzung an, dass eine Beschneidung stets nach Regeln ärztlicher Kunst ausgeführt werden muss; insoweit bemängelten die Richter, dass weder Mutter noch Kind von einem Arzt über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden seien. Daher sah das Gericht das psychische Wohl des Kindes durch eine Beschneidung zum jetzigen Zeitpunkt als gefährdet an. Die Begründung der Mutter für die beabsichtigte Beschneidung wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da Lebensmittelpunkt von Mutter und Kind in Deutschland liege und Besuche in Kenia eher selten erfolgten.

Das Gericht griff im Ergebnis in das Sorgerecht der Mutter ein und übertrug die Entscheidung über die Beschneidung dem zuständigen Jugendamt. Dort wird man wohl von einer Beschneidung absehen.

Fachanwalt Heumann wertet das Urteil positiv: „Im vorliegenden Fall bewerteten die Richter das psychische Wohl des Jungen höher als Religionsfreiheit bzw. in diesem Falle: die moralische Autorität kultureller Riten. Ob das nun zur allgemeinen Linie wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/sorgerecht/

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf
Telefon: 0211 1646068
www.familien-u-erbrecht.de
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