Keine Nachahmung bei geringer Übereinstimmung
Eine Urheberrechtsverletzung hatte der BGH bereits abgelehnt, nun hat er sich auch gegen eine Verletzung des Wettbewerbsrechts ausgesprochen. Er vertritt die Auffassung, dass zwar grundsätzlich auch eine literarische Figur dem Schutz des Wettbewerbsrechts unterfalle; es fehle jedoch im konkreten Fall an einer Nachahmung. Die Verkaufsprospekte, mit denen Penny für die Karnevalskostüme warb, zeigten ein Mädchen bzw. eine junge Frau mit roter Perücke, abstehenden Zöpfen, einem T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Richter vom BGH sahen hierin nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege. Daher könne nicht von einer „Nachahmung“ im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.
Schutzrechte als Eckpfeiler im Vertrieb
Der Fall zeigt, wie sehr in bestimmten Branchen für einige Produkte der unternehmerische Erfolg von geistigen Schutzrechten und Lizenzen abhängt. Der Lizenzvertrag, so Dr. Bernd Fleischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei ROSE & PARTNER in Hamburg (www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbs…), ist in der Regel das rechtliche Rückrad in einer Vertriebsstruktur. Wer ohne eine entsprechende Lizenz als Trittbrettfahrer im Windschatten bekannter Marken, Designs etc. mitfahren will, riskiert Konsequenzen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht etc. Für Penny, so Rechtsanwalt Fleischer, ist es in diesem Fall noch mal gutgegangen. Hätten Sommersprossen und eine Zahnlücke mit zum Kostüm gehört, hätte der BGH aber wohl anders entscheiden müssen, glaubt Fleischer.