Der Fall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt: Ein Leipziger Geschäftsmann stellte einer örtlichen Arztpraxis rund 182 Euro in Rechnung, nachdem er wegen einer zuvor vereinbarten Tetanusimpfung für seine Tochter rund 40 Minuten im Wartezimmer sitzen musste – um erst dann zu erfahren, dass der Impfstoff überhaupt nicht vorrätig war. Zur Begründung seiner Forderung verwies der Unternehmer auf den durch die Wartezeit entstandenen Verdienstausfall.
Doch welche Chancen haben Patienten wirklich, die ihren Arzt verklagen oder in vergleichbaren Fällen Geld von Praxen einfordern wollen? Die BILD-Zeitung hatte das Thema kürzlich aufgegriffen und mehrere Experten zu diesem Thema interviewt – unter anderem auch den Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang von der Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg.
Nach Einschätzung von Dr. Lang hätte ein Kläger nach geltender Rechtslage nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Chancen, Forderungen wegen zu langer Wartezeiten gegen einen Praxisbetreiber durchzusetzen. Erforderlich hierfür, erläutert Dr. Lang, sei erstens eine verbindliche Terminvereinbarung; darüber hinaus müsse die Wartezeit ein vertretbares Maß (als zumutbar gelten bis zu 30 Minuten) überschritten haben. Drittens müsse belegbar sein, dass der entstandene Verdienstausfall tatsächlich und ganz konkret aus der langen Wartezeit resultiert, ergänzt Dr. Lang und verweist in BILD auf einen ähnlich gelagerten Fall, bei dem ein anderer Geschäftsmann durch eine lange Wartezeit einen wichtigen Termin verpasst hatte - und erfolgreich klagte. Doch es kommt auf den Einzelfall an.
Es gibt in verschiedenen Fällen Möglichkeiten, einen Arzt erfolgreich auf Schadensersatz zu verklagen. Typischere Klagegründe als überlange oder unnötige Wartezeiten sind allerdings die Folgen schwerwiegender ärztlicher Kunstfehler und anderer grober Fehlleistungen bei Behandlungen, operativen Eingriffen oder der Verschreibung von Medikamenten. Die Kanzlei Steinbock & Partner verfügt über langjährige Erfahrungen in der Vertretung von Patientenrechten gegenüber Kliniken, Ärzten oder anderen medizinischen Dienstleistern. Das Arzthaftungsrecht gilt als besonders sensibles juristisches Feld; eine Vertretung durch speziell auf diesem Gebiet erfahrene Rechtsanwälte ist für den Erfolg einer Klage (zum Beispiel auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz nach einer chirurgischen Operation) in jedem Fall empfehlenswert. Die Rechtsanwälte der Würzburger Kanzlei sind für eine telefonische Erstberatung unter der Nummer 0931-22222 erreichbar und übernehmen grundsätzlich Fälle aus dem gesamten Bundesgebiet.
Die Rechtsanwälte Steinbock & Partner informieren auf http://goo.gl/InejM6 über weitere aktuelle Nachrichten zu den Themen Arzthaftung und ärztliche Behandlungsfehler.
Quelle: BILDplus vom 16.06.2015
Über die Kanzlei Steinbock & Partner
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