Der Weg führt testamentarisch meist über den Weg, dass der Ehepartner als Erbe eingesetzt- und mit einem sog. Bestimmungsvermächtnis gemäß § 2151 BGB beschwert wird, erläutert Rechtsanwältin Karin M. Schmidt aus Freiburg.
Was bedeutet das?
Das Unternehmen wird im Wege des Vermächtnisses einer bestimmten Personengruppe, hier den Kindern, zugewandt. Der Ehepartner oder ein Dritter wird in diesem Fall ermächtigt, die Auswahlentscheidung über die Person aus der benannten Gruppe bis zu einem bestimmten Endtermin zu treffen.
Die Kernproblematik "lauert" bei dieser Gestaltung bei den Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach Bekanntwerden des Erbfalls.
§ 2307 BGB bestimmt aber, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil nur verlangen kann, wenn er das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlägt.
Was aber, wenn ein Pflichtteilsberechtigter das Vermächtnis ausschlägt, den Pflichtteil verlangt und dann als am besten geeigneter Nachfolger ausgewählt wird?
Der Meinungsstand hierzu in der Fachliteratur, so Rechtsanwältin Schmidt, ist kontrovers. Die überzeugenderen Argumente gehen davon aus, dass vor der Auswahlentscheidung das Vermächtnis nicht "anfalle", mithin noch gar kein Anspruch entstünde und daher auch keine Ausschlagung zu erfolgen habe, um den Pflichtteil verlangen zu können. Erhielte derjenige schlussendlich das Vermächtnis, so würde der erhaltene Pflichtteil hierauf einfach angerechnet.
Will man sich nicht auf den Meinungsstand verlassen, dann könnte man über eine Verlängerung der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, jedenfalls bis zur Deadline für die Auswahlentscheidung, nachdenken. Eine testamentarische, einseitige Verlängerung durch den Erblasser ist aber hochumstritten, warnt Rechtsanwältin Schmidt:
Der sicherste Weg sei, den nicht Ausgewählten jeweils ein Geldvermächtnis in Höhe ihrer gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zuzuwenden, welche mit der Auswahlentscheidung anfallen, also bis dahin aufschiebend bedingt sind. Damit wende man in jedem Fall das Damoklesschwert der Verjährung der Pflichtteilsansprüche für die nicht Ausgewählten ab und keiner aus der Personengruppe müsse das Vermächtnis jeweils ausschlagen.
Über Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Frau Rechtsanwältin Karin M. Schmidt studierte nach einer Banklehre in Freiburg im Breisgau und absolvierte ihr Referendariat am Landgericht Freiburg mit Wahlstation in San Francisco (USA). Sie ist seit 1996 in eigener Kanzlei mit dem Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensnachfolge tätig. Zudem berät sie mittelständische Unternehmen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht sowie Vertragsrecht.
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