Dieses strafprozessuale Verfahren bietet geschädigten Anlegern die Möglichkeit, sich an den gesicherten Vermögenswerten schadlos zu halten. Anders jedoch als etwa bei einem Insolvenzverfahren gilt hier der Grundsatz „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ und nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Geschädigten. Deshalb sollten Anleger versuchen, zu den ersten zu gehören, die auf das sichergestellte Vermögen zugreifen.
Dabei ist einiges zu beachten. So reicht es nicht, zunächst bloß wie im Insolvenzverfahren die Forderung anzumelden. Vielmehr muss der Anleger erst einen rechtskräftigen Titel gegen die Personen erlangen, bei denen das Vermögen gesichert wurde. Anschließend muss eine rangwahrende Pfändung stattfinden und im Regelfall ein separates Zulassungsverfahren vor dem Strafgericht.
Die Komplexität und Eilbedürftigkeit eines solchen Verfahrens lässt die Konsultation einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei sinnvoll erscheinen. Bleiben die Geschädigten untätig oder werden sie zu spät tätig, so werden die sichergestellten Werte wieder freigegeben, was dazu führen kann, dass ein Zugriff später unter Umständen völlig unmöglich wird, weil Vermögenswerte dann beiseite geschafft wurden, erklärt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich.
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