Der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das hat der BGH schon im Mai 2014 entschieden. Die Folge ist, dass die Versicherung rückabgewickelt wird, d.h. der Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien nebst Zinsen zurückverlangen kann. Für den gewährten Versicherungsschutz muss er allerdings einen gewissen Abschlag in Kauf nehmen. In der Praxis versuchen die Versicherer allerdings häufig noch weitere Positionen abzuziehen.
„Diesem Vorgehen hat der BGH jetzt aber einen Riegel vorgeschoben und seine Rechtsprechung konkretisiert“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Willers aus München. Neben einem Abschlag für den Versicherungsschutz können die Versicherer noch die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten. Weitere Positionen, insbesondere die Abschlusskosten oder internen Verwaltungskosten, könne der Versicherer allerdings nicht abziehen, stellten die Karlsruher Richter fest.
In dem konkreten Fall hatten die Versicherungsnehmer erfolgreich Widerspruch gegen ihre 1999 und 2003 nach dem sog. Policenmodel abgeschlossenen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen eingelegt und auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. Zinsen geklagt. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage weitgehend statt. Nur für den gewährten Versicherungsschutz müsse sich der Versicherungsnehmer einen gewissen Abschlag anrechnen lassen. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Revision ein. Er wollte noch weitere Positionen abziehen.
Die Revision blieb allerdings weitgehend erfolglos. Der BGH räumte lediglich ein, dass sich der Versicherungsnehmer die vom Versicherer abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen lassen muss. Weitere Positionen wie die Abschluss- oder Verwaltungskosten könne der Versicherer aber nicht abziehen. Die Verwaltungskosten seien ohnehin angefallen und bei den Abschlusskosten trage der Versicherer im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs das Risiko.
„Zusätzlich stellte der BGH auch klar, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Die vom Versicherer gezogenen tatsächlichen Nutzungen muss allerdings der Versicherungsnehmer darlegen“, so Rechtsanwalt Willers.
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