Der XI. Zivilsenat setzte sich unter seinem neuen Vorsitzenden, Dr. Jürgen Ellenberger, mit zahlreichen behaupteten Pflichtverletzungen auseinander, die auch bereits in den Urteilen vom 22.03.2011 und 20.01.2015 behandelt wurden. Er beanstandete in sämtlichen Punkten eine nicht ausreichende Tatsachenfeststellung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Da der Bundesgerichtshof als reine Rechtsinstanz keine eigene Sachverhaltsermittlung vornimmt, sah sich der Bundesgerichtshof nach der Aussage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, eine eigene Entscheidung zu treffen. Vielmehr seien zahlreiche Feststellungen vom Oberlandesgericht Düsseldorf nachzuholen. Insofern tendiere der Bundesgerichtshof zu einer Zurückverweisung des Falles an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Bei der Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erwartet.
Sollte die Zurückverweisung erfolgen, wird es in absehbarer Zeit im Verfahren der Stadt Ennepetal keine rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs geben. Allerdings liegen zahlreiche Fälle nordrhein-westfälischer Städte zur Beurteilung beim Bundesgerichtshof. Diese werden voraussichtlich innerhalb der nächsten Monate behandelt werden. Eine konkrete Terminierung ist allerdings noch nicht erfolgt.
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