Unter der Mitwirkung der Spanish Legal Reclaims gewann ein Zusammenschluss mehrerer Anwaltsbüros einen Präzedenzfall vor spanischen und europäischen Gerichten gegen den spanischen Staat. EU-Bürger, die ein Erbe in Spanien angetreten haben, dort aber nicht ansässig sind, mussten weitaus mehr Erbschaftssteuer entrichten als Erben, die in Spanien leben. Diese höhere Steuerbelastung von bis zu 34% wurde am 3. September 2014 in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als diskriminierend eingestuft und verstößt somit gegen EU-Vorschriften. Diese Gesetzgebung wurde von der spanischen Regierung inzwischen korrigiert: ausländische Erben zahlen nun den selben Steuersatz wie in Spanien wohnhafte Erben.
Die Betroffenen haben nun das Recht auf Rückerstattung überberechneter Steuern inklusive angefallener Zinsen. Sie können Klage einreichen und eine Reklamationsforderung an die spanischen Finanzbehörden stellen. „Dazu ist allerdings ein komplexes Klageverfahren nötig“, erklärt Rainer Klassen, Geschäftsführer der Spanish Legal Reclaims. „Neben steuerrechtlichem Fachwissen ist natürlich auch eine intensive Auswertung der Erfolgsmöglichkeiten und strategische Planung notwendig. Das ist in diesem Fall besonders wichtig, da nur ein einziges Mal geklagt werden kann.“ Die Anwaltskanzlei Spanish Legal Reclaims verbindet Kompetenzen sowohl für Steuerklärungen als auch für EU-Verordnungen und Gerichtsverfahren. Mit erfahrenen Anwälten und Steuerexperten sowie einem kompetenten Netzwerk in Deutschland, England und Spanien hat die Kanzlei bisher über 400 europäische Familien bei der Steuerrückerstattung unterstützt und erste Rückzahlungen sind bereits erfolgt.
„Als Experte für Europäische Steuergesetzgebung können wir Betroffene optimal betreuen: Wir bieten zunächst ein kostenloses Beratungsgespräch an. Danach können wir ganz konkret sagen, ob überberechnete Steuern eingefordert werden können und um welche Summe es sich dabei handelt“, erklärt Klassen weiter. „Nach diesem Gespräch entscheidet der Kunde, ob ein Rückerstattungsantrag eingereicht wird. Ein anteiliges Honorar für die Kanzlei wird schließlich nur im Erfolgsfall fällig.“ Aufgrund von Klagefristen kann das Recht, eine Beschwerde einzulegen, in Spanien bei Steuerrückerstattungsverfahren nach vier Jahren erlöschen. Rückansprüche sollten daher schnellstmöglich geltend gemacht werden.