Leitern bieten Handwerkern und Technikern praktische Unterstützung. Zugleich gehören sie mit fast 50 Prozent Anteil an allen Absturzunfällen zu den unfallträchtigsten Arbeitsmitteln. Um Unglücke und Verletzungen zu vermeiden, hat der zuständige Ausschuss im Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Teil 2 der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 überarbeitet. Dieser befasst sich mit der Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern. ZARGES erklärt, was sich für Betriebe und Anwender dadurch verändert und was es zu beachten gilt.
Die neue Fassung der TRBS 2121-2 wurde am 21. Dezember 2018 im Ministerialblatt veröffentlicht. Demnach sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Dabei gilt: Eine TRBS ist keine Rechtsvorschrift, sondern sie macht Vorschläge, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen kann. Solange die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für Beschäftigte gewährleistet ist, kann der Unternehmer auch andere Maßnahmen ergreifen. Die Anwendung einer TRBS erfolgt also immer freiwillig, der Schutz der Mitarbeiter ist hingegen verpflichtend.
Auf den Einsatzzweck kommt es an
Die TRBS 2121-2 unterscheidet zwischen der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und als hochgelegener Arbeitsplatz. Im ersten Fall haben sich die Vorgaben nicht wesentlich geändert. Bis zu einer Aufstiegshöhe von fünf Metern darf der Benutzer von einer Leiter aus umsteigen, sofern die Leiter oben mindestens einen Meter übersteht. In Ausnahmefällen sind auch mehr als fünf Meter möglich. Zudem können weiterhin auch Sprossenleitern als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
Mehr Änderungen gibt es allerdings, wenn von einer Leiter aus Arbeiten ausgeführt werden. Grundsätzlich sollte es sich dabei lediglich um Arbeiten geringen Umfangs wie beispielsweise Spachtelarbeiten oder den Wechsel von Leuchtmitteln handeln. Dazu sind in Abhängigkeit von der Standhöhe zeitliche Begrenzungen vorgesehen: Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern sind die Arbeiten ohne Zeitlimit zulässig. In Höhen zwischen zwei und fünf Metern sind hingegen nur Arbeiten von maximal zwei Stunden je Arbeitsschicht erlaubt. Hier gilt jedoch: Arbeiten sind nur mit einem festen Stand durch eine Stufe oder Plattform zugelassen. Sprossenleitern sind nicht mehr ordnungsgemäß, außer in speziellen Ausnahmefällen (wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten), die schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind.
Qualifizierte Unterstützung für vielfältige Praxisanforderungen
„Bei der Anwendung von Leitern und Steighilfen sollte Sicherheit immer oberstes Gebot sein“, erklärt Simone Harrer, Produktmanagerin bei ZARGES. „Deshalb empfehlen wir Anwendern und Unternehmen, Leitern ausschließlich nach einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung einzusetzen.“ Während Anlegeleitern mit Sprossen als Verkehrsweg zulässig sind, sollten als Standort für Arbeiten in der Höhe Stufen- oder Podestleitern gewählt werden. Nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung empfehle es sich, Stehleitern mit Sprossen sowie Vielzweckleitern und andere Bauarten mit einer Einhängeplattform auszustatten.
„Die Änderungen im Rahmen der TRBS 2121-2 sind unter dem Sicherheitsaspekt sinnvoll, ohne dass sie die bisherigen Regelungen im Kern abgelöst werden. Leitern waren auch bisher für leichtere Tätigkeiten gedacht, die mit geringer Gefährdung einhergehen und bei denen der Einsatz anderer, aufwendigerer Arbeitsmittel unverhältnismäßig wäre“, kommentiert Harrer. „Hierfür stellen wir Anwendern auch zukünftig die passenden Lösungen zur Verfügung. Zudem bieten wir Seminare und Lehrgänge an, mit denen Anwender die relevanten Gesetze und Verordnungen erfüllen können.“
Weitere Informationen zu der TRBS Teil 2 finden Interessenten unter:
https://www.zarges.com/de/trbs-2121-2/
Weitere Informationen zur ZARGES Akademie gibt es hier:
https://www.zarges.com/de/services/seminare-schulungen/