Gesetzliche Regeln gibt es in Österreich für die Nutzung der Motorschlitten nicht. „Die Fahrer haben jedoch eine Reihe von Sorgfaltspflichten einzuhalten“, stellt Tramposch fest, der sich vor allem mit verkehrs- und haftungsrechtlichen Fragen beschäftigt. Danach muss ein Motorschlitten, wenn eben möglich, außerhalb der Piste fahren. Ist er auf einer geöffneten Piste unterwegs, ist an übersichtlichen Stellen und möglichst am Rand der Piste zu fahren. An engen und unübersichtlichen Stellen hat der Fahrer langsam zu fahren und akustische Warnsignale zu geben. Außerdem muss an Einstiegsstellen von Seilbahnanlagen im Tal oder an Orientierungs- und Panoramatafeln der allgemeinde Hinweis „Achtung! Motorschlitten im Einsatz“ angebracht werden, wenn solche in einem Skigebiet verwendet werden.
„Die Einhaltung dieser Regeln kann den Fahrer des Motorschlittens entlasten, wenn es zu einem Unfall mit einem Ski- oder Snowboard-Fahrer kommt“, betont Tramposch, „beim Ski- oder Snowboard-Fahrer wird hingegen geprüft, ob er sich an die auf den Pisten immer gültigen FIS-Regeln gehalten hat.“
Ist kein schuldhaftes Verhalten des Motorschlitten-Fahrers erkennbar, wird es für den Unfallgegner schwierig, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Tramposch: „Anders als im Straßenverkehr kommt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz hier nicht zur Anwendung.“ Danach haftet in Österreich bei Verkehrsunfällen auf der Straße der Halter eines Fahrzeugs verschuldensunabhängig für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Halter der Motorschlitten bzw. Skidoos sind zwar in den meisten Fällen die Seilbahn- und Liftbetreiber, die ihre Angestellten als Fahrer einsetzen. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) greift jedoch nur für Kraftfahrzeuge. „Als solche gelten ausschließlich Fahrzeuge, welche für den Verkehr auf der Straße konstruiert sind – und eine Piste ist eben keine Straße“, erläutert Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz GGI (Geneva Group International) ist. Eine aus Sicht der Unfallopfer sehr unglückliche Rechtslage. Tramposch: „Ob der Oberste Gerichtshof Österreichs aufgrund der immer häufiger auftretenden Unfälle mit Pistengeräten von der bisherigen Rechtslage abweicht und analog zum Straßenverkehr auch auf der Piste eine verschuldensunabhängige Haftung für die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs etabliert, wird sich erst noch zeigen müssen.“
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Das GGI-Mitglied Tramposch & Partner mit Standorten in Innsbruck, Wien und Eisenstadt ist auf Schadensersatzfragen und die damit verbundenen Regresse spezialisiert. Schwerpunkte sind Sport- und Freizeitunfälle, insbesondere bei allen Wintersportarten, sowie Verkehrsunfälle.
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