Wie die BaFin mitteilt, hat Grosser auf Grundlage von Darlehensverträgen Gelder angenommen, um diese an den Kapitalmärkten anzulegen. „Neben Privatpersonen werben regelmäßig gerade auch mittelständische Unternehmen Gelder auf der Grundlage von Darlehensverträgen ein, um verschiedenste Investitionen zu tätigen. Dabei ist den Beteiligten häufig nicht bewusst, dass sie durch die Entgegennahme der Geldbeträge unter Umständen unerlaubt das Einlagengeschäft – also ein Bankgeschäft – betreiben. Ausschlaggebend für eine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ist, dass das Einlagengeschäft gewerbsmäßig betrieben wird. Gewerbsmäßig im Sinne des KWG handelt, wer die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt mit Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Dabei kann das Merkmal „gewisse Dauer“ bereits bei der Annahme einer einzelnen Einlage erfüllt sein, soweit Wiederholungsabsicht besteht. Die Hürde zu einer Regulierungspflicht ist somit äußerst niedrig“, erklärt Dr. Barbara Dörner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, mzs Rechtsanwälte.
Da eine Erlaubnis der BaFin im aktuellen Fall nicht vorlag, sei es folgerichtig, dass Grosser das Einlagengeschäft nun abwickeln müsse, so Dr. Dörner. Weiter führt die Expertin aus: „Eine Abwicklung der Geschäfte hätte durch eine professionelle Ausgestaltung der Verträge zwischen Grosser und den privaten Anlegern vermieden werden können. Beispielsweise scheidet für das Einwerben von Geldbeträgen mit gleichzeitiger Bestellung einer banküblichen Sicherheit der Tatbestand des Einlagengeschäfts aus. Für Unternehmen ist darüber hinaus ein regulierungsfreies Einwerben mittels Vereinbarung eines qualifizierten Nachranges möglich. Hierbei muss jedoch schon heute berücksichtigt werden, dass ab Mitte nächsten Jahres mit einer Prospektpflicht für qualifizierte Nachrangdarlehen zu rechnen ist.“ Von einer Vertragsgestaltung „auf eigene Faust“ rät Dr. Dörner ab. Viel zu groß sei die Gefahr, dass z.B. eine laienhaft gestaltete Nachrangklausel von der BaFin als nicht ausreichend erachtet wird, um das Einwerben der Gelder nicht als Einlagengeschäft anzusehen. In Anbetracht des erheblichen Schadens, der entsteht, wenn ein Geschäft zwangsweise abgewickelt werden muss sowie der Tatsache, dass die unerlaubte Erbringung des Einlagengeschäfts strafbewährt ist, sei die Einbindung von Experten empfehlenswert.
Der Bescheid der BaFin vom 23. Juli 2014 ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Mehr Informationen zur Erlaubnispflicht gemäß Kreditwesengesetz (KWG) unter http://www.mzs-recht.de/finanzdienstleister-und-initiatoren/bafin-berat…
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