Gundermann freut sich über das anlegerfreundliche Urteil. Der Fachsenat des OLG für Bankrecht hat am 18.12.2013 (Az.: 9 U 52/13) entschieden und als – soweit ersichtlich – erstes Obergericht Anforderungen an die Verwendung von Begriffen zu Risikokategorien von Kapitalanlagen im Rahmen einer anlegergerechten Beratung aufgestellt.
Neu an der Sichtweise des OLG ist, dass nicht nur überprüft wurde, ob die Wortwahl zur Risikobereitschaft des Anlegers passt, sondern auch inhaltlich ermittelt wurde, ob aus der Wortwahl eine berechtige Erwartungshaltung des Anlegers erwachsen musste. Gundermann: "Das Gericht stellt hier eine Falschberatung fest, weil die verwendeten Strategiebegriffe Wachstum und Chance dem Anleger ein zu geringes Risiko suggerierten."
Die Beschreibung der Anlagestrategie - und damit der Risikokategorie - ist laut Senat analog §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont des Anlegers auszulegen.
Auch kritisierte das OLG, dass die Beratung einen vereinfachten Rückschluss auf die Vorteile der Anlageform "Aktien" gegenüber "Rentenpapieren" ausgelöst hatte, ohne den Vorteil wirklich kausal stimmig und für den Anleger verständlich darzulegen. Bemerkenswert ist dabei, dass das OLG Stuttgart bei der Schadensberechnung das empfohlene Gesamtportfolio berücksichtigt und keine Aufteilung in Einzelwerte vorgenommen hat. Gundermann: "Die Richter haben keinen Zweifel daran gelassen, dass hier eindeutig eine die Schadensersatzpflicht auslösende Falschberatung vorgelegen hat."
Das Landgericht Hechingen als Vorinstanz hatte diese Schadensersatzpflicht noch verneint. Auf Berufung von TILP hob das OLG dieses Urteil aber auf und verurteilte die Commerzbank AG zur Zahlung der eingeklagten Hauptforderung in Höhe von 44.453,52 € zuzüglich Zinsen.
"Dieses Urteil macht vielen Anlegern, denen zu riskante und verlustreiche Anlagestrategien vorgeschlagen werden, Hoffnung ", so Fachanwalt Gundermann, der weitere Verfahren betreut, denn die von den Banken im WpHG-Bogen verwendeten Begriffe sind weder legal definiert, noch sonst wo - außer im jeweiligen Bogen durch die jeweilige Bank selbst - beschrieben: "Die jetzt entschiedenen Begriffe sind nur zwei von vielen solcher Begriffe."
Dem Urteil des OLG ist zu entnehmen, dass zur Auslegung aller die Anlageentscheidung beeinflussenden Begriffe auf den objektiven Empfängerhorizont des Anlegers abzustellen ist.
Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Da die Commerzbank AG zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
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