Vor allem Unternehmen, die Forderungen ankaufen, sei nicht bewusst, dass je nach konkreter Vereinbarung mit dem Forderungsverkäufer an die Stelle des Factoringgeschäfts ein Zahlungsdienst in Gestalt des Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG treten könne. Aus dem Merkblatt der BaFin zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (Stand: 22. Dezember 2011, unter Punkt 2.f) geht hervor, dass dies vor allem dann der Fall sein soll, wenn der Kaufpreis für die Forderung erst nach erfolgreichem Forderungseinzug fällig ist.
Die Erbringung von Zahlungsdiensten ist von einer Factoringlizenz nach § 32 Abs. 1 KWG nicht erfasst, sondern ihrerseits gemäß § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtig. Factoringunternehmen erbringen daher teilweise unerlaubt Zahlungsdienste, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Die Rechtsauffassung der BaFin halten wir für bedenklich. Ein Factoringunternehmen zieht eine eigene Forderung ein und erfüllt gegenüber dem Forderungsverkäufer eine eigene Verbindlichkeit. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG liegt das Finanztransfergeschäft nur dann vor, „wenn vom Dienstleister ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger entgegen genommen wird“. In der vorliegenden Konstellation ist jedoch das Factoringunternehmen als Forderungsinhaber auch gleichzeitig Zahlungsempfänger. Mithin fehlt es an dem von § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG geforderten Dreipersonenverhältnis (Zahler, Dienstleister, Zahlungsempfänger). Die Auslegung der BaFin liegt damit jenseits der Wortlautgrenze. Hieran ändert auch die von der BaFin zitierte Vorschrift des § 32 Abs. 6 KWG nichts. § 32 Abs. 6 KWG bestimmt nur, dass Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG für die Erbringung des Factoringgeschäfts keine Weitere Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG benötigen.
Im Ergebnis stellt die BaFin den Einzug eigener Forderungen u.E. ohne gesetzliche Grundlage unter Aufsicht.
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