Spätestens seit dem Jahre 2011 erlebten Investoren jedoch zum Teil die Halbierung ihres Investementvermögens. So etwa mit dem von der Dr. Seibold Capital GmbH gemanagten Mischfonds Active DSC Opportunity (WKN A0YJL4). Genauso verheerend entwickelte sich der erst im Oktober 2012 aufgelegte Active Multiple Strategy (A1J67D), in welchem einige Fonds verschmolzen wurden. Auch hier zeigt sich aktuell ein Wertverlust von über 40 Prozent.
Wie das Magazin Fondsprofesionell meldete, verurteilte das Landgericht München (Az. 14 O 5117/ 12) die Dr. Seibold Capital GmbH schon im September 2012 zur Zahlung von Schadensersatz. Am 17.10.2013 stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Dr. Seibold Capital GmbH.
Mit Datum vom 19.12.2013 wurde der sog. „Entschädigungsfall“ festgestellt. Diese Feststellung ist dabei Voraussetzung der Eintrittspflicht der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), wonach jeder Anleger der Dr. Seibold Capital GmbH Anspruch auf Erstattung in Höhe von 90 Prozent der Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft hat. Der Höchstbetrag beläuft sich dabei jedoch auf EUR 20.000,00 pro Investor.
Nun stellt sich sowohl für private als auch für institutionelle Investoren sich die Frage, auf welchem Wege diese ihre Rechte gegenüber der EdW und gegenüber den Fondsverantwortlichen wahrnehmen können. Insbesondere Kapitalanlagegesellschaften sowie mittlere und große Kapitalgesellschaften haben dabei zudem keinen Entschädigungsanspruch (§ 3 Abs. 2 EAEG). Schadensersatzansprüche sind gegenüber der Fondsgesellschaft, der Kapitalanlagegesellschaft der einzelnen Fonds sowie gegenüber der Dr. Seibold Capital GmbH als Fondsmanagerin geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Privatanleger, welche einen Betrag von über EUR 20.000,00 investiert haben. Es kommt somit nicht allein die Dr. Seibold Capital GmbH als alleinige Anspruchsgegnerin in Betracht.
Aufgrund der hohen Zahl Geschädigter und dem Umstand, dass zahlreiche Investments über den Betrag von EUR 20.000,00 hinausgingen, ist ein zügiges und konsequentes Vorgehen gegen die Verantwortlichen zu empfehlen. Der Gesetzgeber hat hier zahlreiche spezialgesetzliche Haftungsnormen entwickelt.
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