Aktuell bekannt ist vor allem elektronisches Geld (E-Geld). E-Geld wird häufig fälschlicherweise mit der privaten Währung „Bitcoins“ gleichgesetzt. „Bitcoins“ ist eine Kunstwährung, die elektronisch erzeugt wird. Sie ist aber keine Währung im gesetzlichen Sinne. Deswegen sind „Bitcoins“ auch kein E-Geld. „Bitcoins“ haben es in der Öffentlichkeit (vor allem wegen der Skandale) zu einer gewissen Bekanntheit gebracht, sind aber weiterhin wirtschaftlich ziemlich unbedeutend. Sehr bedeutend und immer bedeutender ist indessen das wirkliche E-Geld. Schon heute kann in vielen Onlineshops, Läden und Kneipen mit E-Geld bezahlt werden. Man benötigt dazu ein mit den entsprechenden Werteinheiten aufgeladenes Konto. Waren für z.B. 10,00 Euro kosten dann den entsprechenden Betrag in E-Geld-Werteinheiten.
Eigentlich ist es ganz einfach: Wer mit E-Geld bezahlen will, der nutzt oft eine „Online-Wechselstube“ und erhält für eingezahlte Euro den Gegenwert in Werteinheiten. E-Geld kann jedoch auch direkt in Geschäften mittels Bar- oder Kartenzahlung erworben werden. Der Verkäufer von Waren oder Anbieter von Dienstleistungen, der E-Geld als Zahlungsmittel akzeptiert, erhält dann vom dem E-Geld-Emittenten einen entsprechenden Betrag in gesetzlichen Zahlungsmitteln.
Warum sich die private Währung „Bitcoins“ - im Gegensatz zu E-Geld - trotz aller vermeintlichen Vorteile nicht wirklich durchsetzt hat gute Gründe: Letzten Endes fehlt eine Kontrollinstanz, denn keine Zentralbank wacht über die Währung Bitcoins. Das System funktioniert, weil die Summe der User die Währung kontrolliert. Dadurch wird es für den einzelnen unübersichtlich. "Bitcoins sind für seriöse Geschäfte nicht gerade die erste Wahl," so die Düsseldorfer Expertin Dr. Barbara Dörner von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte. Interessanter seien für Unternehmen E-Geld-Produkte, die von der BaFin reguliert würden.
Immer mehr Anbieter von Dienstleistungen und Waren interessieren sich für individuelle Ersatzwährungen, insbesondere für die Emittierung und Akzeptanz von E-Geld z.B. in Form von Gutscheinkarten. Das bindet Kunden und man erhofft sich auch Umsatzsteigerungen neben dem Aspekt der Markenbildung. Damit Geld aber auch Geld bleibt und nicht in Grauzonen abrutscht, gibt es bei der Emittierung und Vertrieb eines E-Geld-Produktes einiges zu beachten. Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte hat unter der Federführung von Gustav Meyer zu Schwabedissen und Dr. Barbara Dörner auf der Internetseite www.zag-recht.de zahlreiche juristische Details über "E-Geld" zusammengefasst und Informationen im Angebot, die für geschäftliche Nutzung wichtig sind.
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