Damit hat sich ein Risiko realisiert, das in der Konstruktion des Fonds selbst begründet liegt. Der Dachfonds investiert nämlich nicht selbst direkt in Immobilien, sondern in mindestens zwei Zielfonds, die ihrerseits Immobilien erwerben sollen. Die Zielfonds arbeiten nach dem „Value Added Prinzip“, d. h. sie sollen „unterbewertete“ Immobilien erwerben, sanieren und anschließend weiterverkaufen. Die in Frage kommenden Immobilien wurden vorab nicht abschließend und verbindlich festgelegt. Die Gesellschafter haben hinsichtlich der Auswahl der Objekte keine Mitspracherechte. „Daher war und ist dieser Fonds mit einem erheblichen Blind-Pool-Risiko behaftet. Sein Erfolg hängt fast ausschließlich von dem unternehmerischen Geschick der Geschäftsführung der Zielfonds ab“, erklärt Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stephanie Deblitz von der Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte.
Anlegern, die deshalb um ihr eingesetztes Kapital fürchten, kann sie dennoch Hoffnung machen: „Die Banken, die die Anteile vertrieben haben, erhielten dafür Vergütungen. Über diese Provisionen müssen die Anleger aufgeklärt werden. Haben die Banken dies versäumt, können sich die Anleger nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu Kick-Back-Zahlungen von ihrer Beteiligung lösen.“ Auch sonstige Beratungs- oder Prospektfehler können Schadensersatzansprüche begründen, die zur Rückabwicklung der Beteiligung führen. Betroffene Anleger sollten auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.
Die Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf ist auf solche Fälle spezialisiert und berät geschädigte Anleger gern.
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