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CLLB Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag - Landgericht Düsseldorf verurteilt Sparkasse


16. Juli 2015, 12:12
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, 16.07.2015 – Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 17.03.2015 festgestellt, dass ein mit einer Sparkasse im Jahre 2007 geschlossener Darlehensvertrag durch einen Widerruf des Darlehensnehmers im Jahre 2013 beendet worden ist. Dem Kläger stand die Widerrufsmöglichkeit auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch offen, da er bei Vertragsabschluss nach den Ausführungen des Gerichts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt - wie viele Verträge diverser Sparkassen - eine Widerrufsbelehrung, in der zwei Fußnoten („¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“ und „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) verwandt wurden. Das Landgericht ging nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte zutreffend davon aus, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufkläre.

Die von der beklagten Sparkasse ins Feld geführte Argumentation, die verwandte Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis für den Sparkassenmitarbeiter und habe kein Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung hielt das Gericht ebenso wenig für durchgreifend wie den von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Der Widerruf sei, so das Landgericht, weder verwirkt noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da die Sparkasse die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt habe.

Dieses Urteil deckt sich mit Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte und stellt klar, dass der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages auch noch viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages möglich ist, sofern die entsprechende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und zum anderen auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren.

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können mithin grundsätzlich auch Jahre nach Vertragsabschluss ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwickeln.

Zahlreiche der von den Banken verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat beispielsweise eine Studie veröffentlicht, nach der von den 1823 ausgewerteten Widerrufsbelehrungen fast 80 % mit Mängeln behaftet sind.

Auch die CLLB Rechtsanwälte konnten bei der Mehrzahl der überprüften Widerrufsbelehrungen Mängel feststellen. „Dem Kunden steht bei Vorliegen einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine legale Möglichkeit zur Verfügung, sich auch viele Jahre nach Abschluss des Darlehens von einem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und nunmehr eine günstigere Finanzierung abzuschließen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin zahlreiche dieser Fälle betreut.

CLLB Rechtsanwälte raten betroffenen Kunden deshalb, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de

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