Da sich die handelnden Personen der betroffenen Unternehmen regelmäßig (und seit Jahren) im Hamburger Atlantic-Hotel trafen, spricht die Presse vom „Atlantic-Kreis“. Hier wurde – traditionell – zunächst über Marken- und Preisentwicklung gesprochen. Ab 2003 allerdings kam es zu konkreten Preisabsprachen und Preiserhöhungen, die man gegenüber dem Handel auf der Basis von Kartellvereinbarungen durchsetzte.
Wie das Bundeskartellamt mitteilt, relativieren sich die zunächst hoch erscheinenden Bußgelder vor dem Hintergrund der Dauer des Kartells und den enormen Umsätzen der Wursthersteller. Bereits elf Unternehmen haben Geständnisse abgelegt und kooperieren mit dem Amt.
Die Schäden allerdings, die der Einzelhandel – und ggf. durch die Weitergabe der Preiserhöhung dem Endverbraucher – entstanden sind, wurden durch das Bundeskartellamt nicht ermittelt. Dies ist Aufgabe der betroffenen Unternehmen und Verbraucher, die wegen des Kartells Schadensersatzansprüche gegen die Kartellanten erwägen.
So kommen für vom Kartell betroffene Unternehmen insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 33 des Gesetzes gegen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen (GWB) in Betracht. Danach können durch ein Kartell Geschädigte von den Kartellanten den Schaden ersetzt verlangen, der ihnen durch die überhöhten Preise entstanden sind. Im Jahr 2011 hat der Bundesgerichtshof die schon im Gesetz angelegte Einschränkung, wonach ein Kartellamt sich nicht einfach damit verteidigen kann, dass das vom Kartell betroffene Unternehmen durch Weitergabe des überhöhten Preises keinen Schaden erlitten hat (sog. passing-on-defense), bestätigt.
Vielmehr müssten die kartellbildenden Wursthersteller konkret darlegen und beweisen, dass der Handel seinen Schaden tatsächlich weitergebenen hat. Die Besonderheit bei der Geltendmachung von Kartellschäden: Sobald die verhängten Bußgeldbescheide bestandskräftigt sind (das wäre nach Ablauf der Frist am 29.07.2014), muss der Geschädigte die Kartellabsprache nicht mehr beweisen. Vielmehr ist ein Gericht an die Feststellung der Kartellbehörde gebunden (sog. „follow-on-Verfahren“).
Nun sind die betroffenen Unternehmen vor allem bei der Schadensermittlung gefordert. Sie müssen aber auch die Verjährung möglicher Ansprüche gegen die Kartellanten im Auge behalten. Es gilt grundsätzlich eine dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Betroffene von der Schädigung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Die Einleitung des Kartellverfahrens durch das Bundeskartellamt hat den Ablauf der Verjährung von Ansprüchen im Wurstkartell gehemmt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wann die Verjährung möglicher Ansprüche droht.
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