Im Online-Portal „Das Investment.com“ nahm Rechtsanwalt Sochurek von der Münchener Kanzlei Peres & Partner Stellung zu der aktuellen Rechtsprechung und erklärte, warum die Infinus-Vermittler wohl auch in zweiter Instanz nichts zu befürchten haben.
Von Bedeutung und durchaus mit Signalwirkung dürfte das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Dezember 2014 sein (Az.: 9 O 1293/14), das Rechtsanwalt Sochurek für seinen Mandanten erreichte. Dabei klagte ein Anleger, der sieben Orderschuldverschreibungen der Infinus-Mutter Future Business KG aA (FuBus) erworben hatte, gegen den Vermittler auf Schadensersatz. „Die Klage ging jedoch von vornherein in die falsche Richtung. Das LG Dresden stellte klar, dass der Vermittler nicht die richtige Adresse für die Klage war, da es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft der Infinus handelte. Insofern fehlte es dem Vermittler an der sog. Passivlegitimation“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek. Dies wurde schon dadurch deutlich, dass alle Dokumente den Infinus-Stempel trugen.
Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Vermittler konnte das Gericht nicht feststellen. Ebenso wenig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Rechtsanwalt Sochurek: „Die Argumentation des Gerichts dürfte auch bei anderen Klagen zum Zuge kommen. Denn den Infinus-Vermittlern fehlte es regelmäßig an der Passivlegitimation. Dies ließ der vorsitzende Richter bereits durchblicken.“ Andere Gerichte entschieden ähnlich.
„Es ist davon auszugehen, dass sich auch in zweiter Instanz an dieser Rechtsprechung nicht viel ändern wird“, sagt Rechtsanwalt Sochurek. Nachdem er für einen Vermittler einen Prozess vor dem Landgericht Itzehoe gewonnen hatte (Aktenzeichen 6 O 122/14), legte der Kläger Berufung ein. Doch das zuständige Oberlandesgericht Schleswig sieht wohl keine Erfolgsaussichten für die Berufung und begründete dies in einem zehnseitigen Hinweisbeschluss. „Darin folgt das OLG weitestgehend der Argumentation des Landgerichts und sieht wohl keine Anspruchsgrundlage. Ich gehe daher davon aus, dass die Berufung einstimmig durch den Senat zurückgewiesen wird“, so Rechtsanwalt Sochurek.
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Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
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